Pikante AGB
Dass WhatsApps Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) durchaus pikant sind, haben wir ja mit den jüngsten Aufregungen über Abschnitt 5B der englischsprachigen Rechtesammlung gemerkt. Es ging um folgenden Absatz, in dem sich WhatsApp laut einigen Medienportalen die Rechte einfordert, mit unseren Inhalten zu werben:
However, by submitting the Status Submissions to WhatsApp, you hereby grant WhatsApp a worldwide, non-exclusive, royalty-free, sublicenseable and transferable license to use, reproduce, distribute, prepare derivative works of, display, and perform the Status Submissions in connection with the WhatsApp Service and WhatsApp’s (and its successor’s) business, including without limitation for promoting and redistributing part or all of the WhatsApp Service (and derivative works thereof) in any media formats and through any media channels.
250.000 Euro oder sechs Monate Haft
Eigentlich geht es eher um die öffentlichen Status-Meldungen („Status Submissions“), wie Kollege Andreas Rickmann bei sich im Blog ausführlich hervorgehoben hat. Wie dem auch sei, Thema hier soll vielmehr eine Entscheidung des Landgerichts Berlin (AZ.: 15 O 44/13) sein, die WhatsApp nun gerichtlich dazu zwingt, seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen in deutscher Sprache anzubieten.
Darauf hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen (VZBV) nach zweifacher, unbeantworteter Abmahnung geklagt. Vor knapp einem Jahr hat das Gericht dann die Klage beim WhatsApp-Firmensitz in den USA zustellen wollen, bis man sich dort gegen die Zustellung geweigert hatte. Nun erging ein Versäumnisurteil, also ein Urteilsspruch, der ohne die anwesende Partei ausgesprochen wurde. WhatsApp habe sich mit keinem Vertreter vor Gericht sehen lassen, heißt es.
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In zwei Wochen wird das Urteil rechtskräftig, wenn WhatsApp jetzt nicht reagiert. Dann ist das Unternehmen angehalten, eine deutschsprachige Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und ein ordnungsgemäßes Impressum auf der Website bereit zu halten. Ansonsten droht ein Ordnungsgeld in Höhe von 250.000 Euro (Portokasse für Facebook) oder eine halbjährige Haftstrafe des CEOs, also Jan Koum.
Nur weil WA auch in deutscher Sprache erhältlich ist, muss es noch lange keine dt. Impressum haben.
Dann müßten ja sämtliche US-Unternehmen mit automatischer Umleitung auf die deutsche Übersetzung sich komplett dem dt. Recht anpassen.
@Mike: Im BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) gibt es eine Regelung, dass dieses auch gilt, wenn eine Nicht-EU-Firma Daten in Deutschland erhebt.
Weiterhin gibt es international extrem viele Compliance-Gesetze für börsennotierte Unternehmen, die sie – und auch ihre Tochterfirmen, in diesem Fall also Whatsapp als Tochterfirma des börsennotierten Unternehmens Facebook – zu bestimmtem Verhalten auf der ganzen Welt zwingen (z.B. UK-Bribary-Act oder Sarbanes-Oxley-Act). Wobei in diesem Fall dann der Kläger bei Verletzungen in Deutschland die USA wären – passt also nicht ganz.
Zwar passen beide nicht auf den hier vorliegenden Fall (AGB im Zivilrecht), aber ich kenne mich mit internationalem Zivilrecht überhaupt nicht aus (bin auch kein Jurist). Insofern wollte ich obige beiden Beispiele dafür anführen, dass es evtl. auch im Zivilrecht internationale Ausdehnungen gibt.
Inwieweit ein Auslieferungsabkommen dann wieder greift, ist sicherlich die Frage an Stelle Nr. 2. Verurteilt werden kann man ja letztlich auch in Abwesenheit. Ob man ausgeliefert wird, kommt dann nochmal drauf an, welche Fälle vom Auslieferungsabkommen gedeckt sind.
Wie funktioniert das? Kann es einer US-Firma nicht völlig egal sein, was irgendein deutsches Gericht beschließt?
Irgendwie macht diese Geschichte wieder das Problem klar, wie soll das durchgesetzt werden. Kann man jetzt einen amerikanischen Gerichtsvollzieher mit einem deutschen Urteil losschicken. Auslieferungsabkommen, sich an den Flughäfen auf die Lauer legen?