Nach langer Verhandlung entschied der Europäische Gerichtshof am Dienstag über die Rechtssache C-131/12. Ganz grundsätzlich ging es dabei um die Frage, ob und unter welchen Umständen eine Suchmaschine verpflichtet werden kann, personenbezogene Daten zu löschen. Mit dem neuen Urteil sind Suchmaschinen nun unter bestimmten Umständen verpflichtet, eine Löschung der Suchergebnisse vorzunehmen.
Im Hinblick auf individuelle Persönlichkeitsrechte mag das Urteil zunächst als Sieg erscheinen, praktikabel wirkt es aktuell jedoch eher nicht. Ganz sicher hat die Entscheidung aber weitreichende Konsequenzen für die künftige Auffindbarkeit von Inhalten im Netz.
Lange Vorgeschichte
Das aktuelle EuGH-Urteil dreht sich um einen Fall, der 1998 in Spanien begann. Eine spanische Zeitung berichtete über eine Pfändung und nannte im Artikel Namen von Beteiligten. Jahre später lag dieser Artikel nun im Archiv der Zeitung und wurde von Google gefunden.
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Einer der dort genannten fand das weniger gut und forderte 2010 von der Zeitung als auch von Google, den Eintrag zu löschen. Für beide kam aber eine Löschung nicht in Frage, Google jedoch wurde von der spanischen Datenschutzbehörde aufgefordert, den Eintrag zu entfernen.
Nach mehreren Instanzen sprach der EuGH nun ein Schlusswort im Fall: Eine Suchmaschine ist für die Verarbeitung von persönlichen Daten verantwortlich, auch wenn die Inhalte von Dritten veröffentlicht wurden.
Gute Absichten
Im Hinblick auf den Schutz persönlicher Daten scheint das Urteil auch erst einmal ein Triumph zu sein. Wer einmal versucht hat, bei Google eine Löschanfrage zu stellen, wird wissen, dass dies ein anstrengendes und sehr langwieriges Verfahren ist. Datenschützern war das schon lange ein Dorn im Auge.
Die politischen Willensbekundungen zur Vereinheitlichung und Stärkung des Datenschutzes in der EU sind nun jedenfalls auch juristisch deutlich stärker untermauert. Wer persönliche Inhalte nicht mehr auf Google sehen will, hat nun die Gelegenheit sie endlich aus den Suchergebnissen entfernen zu lassen. Dementsprechend ist jetzt schon mit einer großen Welle von Löschanfragen zu rechnen.
Umsetzung schwierig, Auswirkungen ungewiss
Google zeigt sich erwartungsgemäß enttäuscht vom Urteil, wundert sich aber über die Urteilsbegründung. Nach Meinung des Gerichts ist man nämlich durch die Suchmaschinen in der Lage, sich schnell ein Profil zu erstellen. Über individuelle Webseiten fällt das schwer. Google erhebt nach Ansicht der Richter Daten, weil es sie durchsucht. Deshalb sei es egal, ob die Inhalte von Google selbst veröffentlicht wurden.
Klar ist, dass alle Suchmaschinen vom Urteil betroffen sind. Wie jedoch die Löschung von Ergebnissen einzelner Suchmaschinen in der Praxis aussehen soll, ist noch unklar. Eine Kontrolle über die eigenen Daten ist begrüßenswert, Zensur oder Manipulation von Inhalten hingegen grundsätzlich nicht. Der EuGH sagt deshalb auch, dass Inhalte nur unter bestimmten Bedingungen gelöscht werden müssen.
Die interessante Frage der nächsten Monate lautet deshalb auch, wie genau diese Bedingungen aussehen. In den USA befürchten einige schon eine Privatzensur des Netzes auf breiter Front. Ganz sicher ist, dass sich einige Firmen ganz schnell intensive Gedanken über ihr Geschäftsmodell machen müssen.
Bild: stallio / Flickr (CC BY-SA 2.0)