Man kennt das: Man meldet sich irgendwo an, sei es auch nur zu Testzwecken, und möchte die Mitgliedschaft anschließend wieder kündigen. In der Regel ist das keine große Sache. Manche Online-Dienste versuchen aber, die Kündigung zu erschweren.
Sieg vor dem LG München
So etwa das Unternehmen Be Beauty und sein Dating-Portal Edates.de, das in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine schriftliche Kündigung per Brief oder wenigstens Fax für die kostenpflichtige Mitgliedschaft fordert:
Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Die Kündigung muss Benutzername, Kundennummer, Transaktions- bzw. Vorgangsnummer enthalten.
Bei der kostenlosen Mitgliedschaft wird hingegen auch eine Kündigung per E-Mail akzeptiert. Genau dagegen ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen (VZBV) vor dem Landgericht München vorgegangen (AZ: 12 O 18571/13) – und hat Recht bekommen. Auch die Richter bewerteten die Klausel in ihrem Urteil als eine unnötige Erschwerung der Kündigungsmöglichkeiten – schon allein wegen der zahlreichen formalen Angaben, die verlangt werden. Der Nutzer werde so unangemessen benachteiligt.
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Zwang zur Schriftform ist nicht angemessen
Werde ein Vertrag per Internet geschlossen, so solle er auch per Mausklick kündbar sein. Da im vorliegenden Fall zahlende Kunden über ein eindeutiges und per Passwort geschütztes Nutzerkonto verfügten, könne außerdem nicht mit einem möglichen Schutz vor Missbrauch argumentiert werden, der das bisherige Verfahren rechtfertige.
Gegen das Urteil kann die Be Beauty GmbH noch Revision einlegen, es ist also noch nicht rechtskräftig. Die Kanzlei Schürmann, Wolschendorf, Dreyer warnt Online-Dienste auf ihrer Website aber vor der vermehrt verbraucherfreundlichen Rechtsprechung und empfiehlt, die eigenen AGBs zu überprüfen und anzupassen:
Verbraucherverbände klagen regelmäßig gegen solche Rechtsverstöße in AGB und diese Verfahren werden öffentlich. Auf diese Weise kann ein erheblicher Imageschaden drohen. Eine Anpassung der AGB ist somit nicht nur im Sinne der Verbraucher, sondern auch für die Betreiber der Internetportale von besonderer Bedeutung.
Bild: Screenshot (Stand 19.03.2014)