Seit Jahren gibt es sie schon – die unzähligen „YouPorn“-Klone mit dem „Tube“ im Namen. Die Hardcore-Seiten erfreuen sich großer Beliebtheit, auch wenn natürlich von euch keiner dort unterwegs ist – weiß ich doch. Die Anderen und so. Aber zurück zum Thema: Die große Masse der Kopulations-Cineasten bereitet nun offenbar ihrerseits findigen Abmahnanwälten den ein oder anderen Höhepunkt. So hat die einschlägig bekannte Regensburger Kanzlei Urmann + Collegen in Vertretung des Unternehmens The Archive AG damit begonnen, tausende deutsche Nutzer des Portals redtube.com abzumahnen, da sie angeblich illegal ins Netz gestellte Filme angesehen bzw. gestreamt haben. Der Kölner Rechtsanwalt Christian Solmecke spricht auf seiner Website von einer regelrechten Abmahnwelle.
Verstoß gegen das Datenschutzrecht?
Zunächst ist die Sache aber schon etwas merkwürdig. Da werden plötzlich Nutzer abgemahnt, weil sie einen Porno im Netz konsumierten. Nicht aber, weil dort etwa juristisch fragwürdiges Material über den Bildschirm lief, sondern weil sie Pornos gestreamt haben, die offenbar urheberrechtlich geschützt sind und somit unrechtmäßig verbreitet wurden. Soweit, so klar. Aber woher haben die Abmahnanwälte nun eigentlich die IP-Adressen und die zugehörigen Nutzerdaten?
Laut Rechtsanwalt Solmecke ist eine Zuarbeit der Porno-Plattform eine sehr wahrscheinliche Option: „Denkbar ist, dass die Plattform die Adressen selbst herausgegeben hat. Klar ist schon jetzt, dass das Landgericht Köln die Herausgabe der IP-Adressen gestattet hat“, so Solmecke in seinem Blog-Beitrag. Soweit ersichtlich, seien viele Telekom-Kunden von den Abmahnungen betroffen. Die aktuellen Abmahnungen bezögen sich zudem auf den Zeitraum August 2013. Man könne aber davon ausgehen, dass weitere Schreiben folgen werden, erklärt Solmecke. Allein in seiner Kanzlei seien seit Donnerstag über 200 Anrufe Betroffener eingegangen.
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Forderung von 250 Euro
Die jeweilige Forderung beträgt demnach in allen Fällen 250 Euro, der Streitwert liegt jeweils bei 1.080,50 Euro – als Zahlungsfrist werden dabei nur wenige Tage eingeräumt. Zu den bisher genannten Filmen zählen die Titel „Miriam´s Adventures“, „Hot Stories“, „Das Geheimnis um Amanda´s Secret“ und „Dream Trip“. Abgemahnte sollten allerdings Ruhe bewahren und sich einen Rechtsbeistand suchen. Zumindest aus Sicht Solmeckes liegt überhaupt keine Straftat vor:
Anders als es zum Beispiel bei Kino.to der Fall war, werden die Filme auf Redtube nicht offensichtlich rechtswidrig (im Sinne des Urheberrechts) verbreitet. Sofern also beim Anschauen der Filme überhaupt eine Kopie auf dem eigenen Rechner erfolgt, ist diese als legale Privatkopie gemäß § 53 Urheberrechtsgesetz einzustufen. Hinzu kommt, dass die einzige Kopie, die hier überhaupt angefertigt wird, lediglich in einer wenige Sekunden langen Zwischenspeicherung im flüchtigen Zwischenspeicher des Computers (RAM) besteht. Solche Kopien sind meiner Meinung nach gemäß § 44a Urheberrechtsgesetz erlaubt.
Darüber hinaus sei die Rechtsfrage beim Thema Streaming nicht geklärt. Offizielle Urteile gebe es bisher nicht, betont Solmecke. Kritik übt der Jurist daher am Kölner Landgericht, dass veranlassen ließ, die zu den IP-Adressen gehörenden Wohnanschriften herauszugeben. „Bei genauer Prüfung der Rechtslage hätten die Richter darauf kommen können, dass hier eine Urheberrechtsverletzung nicht gegeben ist. Offenbar wurden die Auskunftsansprüche allerdings (…) einfach nur durchgewunken“, so Solmecke. Betroffenen rät der Anwalt zum derzeitigen Zeitpunkt, keine Unterlassungserklärung abzugeben. Der Nutzer sei nach Auffassung des Kölners auch nicht dazu verpflichtet.
Mitarbeit: Tobias Gillen; Bild: CPU paragraph / Shutterstock