Deutschlands oberste gerichtliche Instanz in Zivil- und Strafverfahren bestätigt: One-Klick-Hoster können für rechtswidrige Inhalte als Störer haftbar gemacht werden und müssen darüberhinaus einer Prüfpflicht nachkommen. Rapidshare hatte über ein entsprechendes, schon im März gesprochenes Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg Revision eingereicht, scheiterte aber jetzt am Bundesgerichtshof (BGH).
Die Rechtsprechung hat das Zeug dazu, den Sharehostern die Luft zum wirtschaftlichen Atmen zu nehmen, können sie jetzt doch uneingeschränkt für Rechtsverstöße über ihre Infrastruktur haftbar gemacht werden und müssen Sorge dafür tragen, weitreichende Prüfungen anzustrengen. Jedenfalls hierzulande. Dank dem freien weltweiten Datenverkehr und einer hier und dort nur schleppenden polizeilichen Zusammenarbeit schaffen die Rechtverwerter einen juristischen Musterfall, der der Warez-Szene kaum schaden wird. Wirklich bluten dürfte nur einer: Rapidshare.
Eine Frage der Mitschuld
Das Urheberrecht ist eine komplexe Angelegenheit. Besonders die juristische Definition des Schuldigen, des Störers, mag sich nicht jedermann erschließen. In Deutschland gilt vereinfacht ausgedrückt derjenige als Störer, der Urheberrechtsverletzungen aktiv begeht, indem er geschützte Dateien (ver)teilt. Ob nun über BitTorrent-Tauschbörsen oder Uploads zu One-Klick-Hostern wie Rapidshare, Uploaded oder Share-Online mit anschließendem öffentlichen Download-Link in szenebekannten Link-Portalen – wird eine urheberrechtlich geschützte Datei illegal geteilt, macht man sich strafbar. All jene, die solcherlei Daten lediglich empfangen oder herunterladen, agieren im Grunde genommen zwar nicht weniger legal, handeln aber in der rechtlichen Grauzone. So jedenfalls meine vereinfachte, wenig juristische Definition.
Neue Stellenangebote
Content- & Social Media Manager:in (m/w/d) fischerAppelt in Hamburg |
||
Content Creator Social Media (m/w/d) Erlebnisbauernhof Gertrudenhof GmbH in Hürth |
||
Studentisches Praktikum – Video- & Social-Media-Marketing im Bankwesen (m/w/d) Taunus Sparkasse in Bad Homburg vor der Höhe |
Im Frühjahr klagten GEMA und Verlage erfolgreich gegen Rapidshare. Das Ziel der Kläger: Rapidshare und ähnliche Angebote (noch) mehr in die Verantwortung nehmen. Das OLG Hamburg entschied, dass Rapidshare tatsächlich als Störer in Haftung genommen werden könne, wenn illegale Dateien über die Server des Sharehosters geteilt würden.
Darüberhinaus verpflichtete das Gericht Rapidshare dazu, nach dem Hinweis eines Rechteinhabers auf eine Rechtsverletzung nach Löschung der Dateien im Anschluss auch einschlägige Link-Portale im Netz gezielt nach weiteren Vergehen zu durchsuchen „über die das betreffende Werk in urheberrechtsverletzender Weise zugänglich gemacht werde“, zitiert „Heise online“ die Begründung.
Kläger zufrieden
Einer der erfolgreichen Kläger, der Börsenverein des Deutschen Buchhandels, zeigt sich in einer Pressemitteilung zufrieden mit der Entscheidung des BGH. „Die Zeiten sind vorbei, in denen man mit illegal zur Verfügung gestellten Inhalten problemlos Geld verdient hat“, so Alexander Skipis, Hauptgeschäftsführer des Börsenvereins, im Pressetext.
Stellt sich die Sinn-Frage
Fragt sich nur, welche Veränderungen die Bestätigung des Gerichtsurteils nun letztlich tatsächlich nach sich zieht. Rapidshare hat seit Monaten mit Problemen zu kämpfen, entließ erst Ende Mai dieses Jahres drei Viertel (!) der Belegschaft. Die vom Gericht geforderten zusätzlichen Investigativ-Aufgaben dürften die Kosten des in Schieflage geratenen Unternehmens sicherlich nicht senken.
Hinzu kommt, dass andere in der Warez-Szene beliebte und florierende Hoster ihre Server und Geschäftsstandorte außerhalb von Deutschland oder der EU haben. Diese am Schopfe zu packen und als Mitstörer zur Rechenschaft zu ziehen ist beim Einhalten internationaler Spielregeln so gut wie unmöglich.
Für mich wirkt es so, als werde am Beispiel vom ohnehin sinkenden Filesharing-Stern Rapidshare ein Präzedenzfall geschaffen, der an Sinnlosigkeit kaum zu übertreffen ist. Immerhin: Don Quijote wäre stolz auf die klagenden Rechtverwalter.