Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Google muss die Suchvorschläge bearbeiten, wenn dadurch Persönlichkeitsrechte verletzt werden. Ein Karlsruher Unternehmer hatte den Konzern verklagt, weil bei Eingabe seines Namens ins Suchfeld sofort die Begriffe „Scientology“ und „Betrug“ als Ergänzung des Suchbegriffes vorgeschlagen wurden. Der BGH gab heute dem Kläger recht und hob damit ein Urteil des OLG Köln auf, das 2012 die Klage abgewiesen und Google recht gegeben hatte.
Die Suchmaschine ist daher in Deutschland gezwungen, künftig Vorschlagskosmetik zu betreiben. Denn auch wenn die Vorschläge nicht etwa redaktionell von Google erstellt wurden, stammt die dahinter stehende „Autocomplete“-Technologie aus der Feder des Konzerns. Zudem sei die Verletzung des Persönlichkeitsrechts Google schon allein deshalb unmittelbar zuzurechnen, weil von Nutzern eingegebene Stichworte bei Vorschlägen übernommen werden, so der BGH. Hier habe es Google versäumt, ausreichende Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.
Am Anfang
Trotzdem wird es keine grundlegenden Änderungen an „Autocomplete“ geben. Die Grundfunktion des Vorschlagens bleibt bestehen, genauso wie das Übernehmen der häufigsten Suchbegriffe. Denn gegen Verletzungen des Persönlichkeitsrechtes braucht die Suchmaschine nicht initiativ vorzugehen – das wäre bei der automatischen Bearbeitung der unendlich vielen Suchbegriffe von Nutzern auch unmöglich. Erst wenn Beschwerden bei Google eintreffen, muss der Konzern tätig werden:
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Der Betreiber einer Suchmaschine ist regelmäßig nicht verpflichtet, die durch eine Software generierten Suchergänzungsvorschläge generell vorab auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen. Der Betreiber ist grundsätzlich erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt.
Wer im Internet durch üble Nachrede verunglimpft wurde, hat nun endlich eine Handhabe, dagegen vorzugehen. Gleichwohl bedeutet das Urteil ebenfalls, dass nahezu Jeder darauf drängen kann, unliebsame Assoziationen entfernen zu lassen. Sollte dies eine Flut an Beschwerden nach sich ziehen, zieht Google der Vorschlagsfunktion womöglich auch ganz den Stecker. Zumindest darf bezweifelt werden, dass der US-Konzern auf Dauer gewillt ist, ein höheres Aufkommen derartiger Fälle im Detail zu prüfen. Andernfalls hätte Google bereits viel früher einlenken können.
Etwa bei Bettina Wulff: Auch deren Prozess gegen den Suchmaschinenkonzern wird nun wieder in Fahrt kommen. Die Ex-Frau des Ex-Bundespräsidenten hatte bekanntermaßen gegen Google geklagt, um die mit ihrem Namen verbundenen Begriffe „Rotlicht“ und „Escort“ löschen zu lassen. Eigentlich war der nächste Verhandlungstermin für den 26. April angesetzt. Dieser wurde jedoch auf Wunsch von Wulffs Anwälten verschoben, um das heute verkündete Urteil abzuwarten. Wie sich nun zeigt, mit gutem Grund. Dementsprechend wohlwollend nahmen die Wulff-Advokaten den Richterspruch auf.
Und was ist mit uns?
Allerdings ist das Beschwerderecht zur 2009 integrierten „Autocomplete“-Funktion ja nicht die erste Besonderheit, die Google in Deutschland berücksichtigen muss. Das Strafgeld von 145.000 Euro, das der Hamburger Datenschutzbeauftragte im April fürs WLAN-Schnüffeln verhängt hat, ist da eher zu vernachlässigen – es entspricht ungefähr 0,002 Prozent von Googles Nettogewinn 2012. Aber man denke nur an die verpixelten Häuser in Street View und den darum betriebenen Aufwand.
Im Gegensatz dazu dürfte die Löschung einiger Vorschläge für die allermeisten von uns dürfte keine unmittelbaren Folgen haben, zumal es ja jedem Nutzer weiterhin frei steht, die entsprechenden Suchbegriffe selbst einzugeben. Dass Google bei falschen Assoziationen jetzt reaktiv eingreifen muss, geht mit Blick auf das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen und die mit einer unfreiwilligen Platzierung am Online-Pranger oftmals verbundenen Leiden in Ordnung.
Bild: Screenshot / Google