Die Abmahnindustrie boomt in Deutschland. Wer sich wundert, warum es so schwer fällt, Deutschland als Technologiestandort ernst zu nehmen, der muss neben Leistungsschutzrecht, Drosselkom und Co. nur einmal auf die letzten Abmahnfälle schauen. Zahlreiche dieser Abmahnungen gehen auf das Konto von Anwälten, die sich auf Urheber- und Impressumsrechtsverstöße spezialisiert haben und damit ihre Taschen reichlich füllen.
Unklare Rechtslagen
In Deutschland ist es Pflicht, als nicht privater Seiten-, Blog- oder Onlineshop-Betreiber ein Impressum zu führen. Leider sind die Grenzen bei der Definition von „privat“ schwammig und so sollte sich jeder, der ein Blog betreibt, mit der Angabe seiner Kontaktdaten und ein paar Zeilen zur Haftung und dem Urheberrecht absichern. Doch nicht nur Blogs sind von dieser Regelung betroffen, auch Social-Media-Profile bedürfen eines Impressums.
Das ist bei Facebook-Seiten schon länger klar und auch hier ist die gesetzliche Grundlage nicht ganz eindeutig. So muss ein Impressum auf einer Facebook-Seite etwa gut sichtbar sein, darf aber nicht – wie der von Facebook vorgegebene Reiter – „Info“ lauten. Man kommt also nicht umher, den Link zum Impressum entweder in den klein bemessenen Platz der Infobox zu platzieren oder eine eigene App dafür zu nutzen und einen neuen Reiter aufzumachen (siehe Bild).
Neue Stellenangebote
Content- & Social Media Manager:in (m/w/d) fischerAppelt in Hamburg |
||
Content Creator Social Media (m/w/d) Erlebnisbauernhof Gertrudenhof GmbH in Hürth |
||
Studentisches Praktikum – Video- & Social-Media-Marketing im Bankwesen (m/w/d) Taunus Sparkasse in Bad Homburg vor der Höhe |
Abmahnungen vorbeugen!
Nun musste sich das Landgericht Berlin aber nicht mit Facebook, sondern erstmals mit Google+ beschäftigen. Zwei Unternehmer hatten sich gegenseitig abgemahnt – auf der einen Seite wegen eines angeblichen Urheberrechtsverstoßes und auf der anderen Seite wegen der fehlenden Kennung der Google+-Seite. Weil der wegen des Impressumsverstoßes abgemahnte Unternehmer die Frist verstreichen ließ, kam es zum Rechtsstreit, den das Landgericht Berlin zugunsten des Abmahners entschied und eine einstweilige Verfügung verteilte.
Laut Florian Skupin, der den Fall auf e-Recht24.de behandelte, liegt speziell zu Google+ bisher zwar nur ein einzelnes Urteil vor. Doch könne man daraus bereits eine Tendenz für zukünftige Rechtsstreits ablesen: „Es kann jedem Betreiber einer geschäftlich genutzten Social-Media-Seite demnach nur empfohlen werden, sicherzustellen, dass auf den Profilen eine vollständige Anbieterkennung eingebunden wird. So lässt sich teuren Abmahnungen vorbeugen, die durch Mitbewerber drohen könnten“, schreibt er. Diese kann im Infobereich der Google+-Seite eingetragen werden; alternativ ist es möglich, direkt auf die eigene Website und das dortige Impressum zu verlinken.
Damit ist ein weiterer Punkt im Impressumsrecht erstmals geklärt, schließlich hatte man Google+ bei juristischen Fragen rund um dieses Thema bislang gar nicht auf dem Zettel. An der unklaren und schwammigen Definition der Impressumspflicht ändert das aber leider auch nichts.