Sonstiges

US-Gericht legt digitalem Weiterverkauf Steine in den Weg

cd, urteil

Im Prinzip ist es eine logische Weiterentwicklung: Wenn ich meine alten Britney Spears-Platten auf dem Flohmarkt verkaufen kann, dann möchte ich das auch mit meinen Backstreet Boys-MP3s machen können. Ein US-Gericht hat das in erster Instanz jedoch untersagt.

Capital Records gewinnt in erster Instanz

ReDigi, ein US-Unternehmen, das es ermöglicht, „gebrauchte“ Musik-Dateien zu verkaufen, hat jetzt in einem Gerichtsverfahren zunächst den Kürzeren gezogen – Capital Records, ein Label der Universal Music Group hatte das Unternehmen wegen Urheberrechtsverletzungen verklagt.

ReDigi hingegen beruft sich auf die „First Sale Doctrine“, ein Abschnitt im amerikanischen Urheberrecht, das es Käufern erlaubt, erworbene Mediengüter weiterzuverkaufen. Da man als Endkunde aber genau genommen eine MP3 nicht kauft, sondern nur eine Nutzungslizenz erwirbt, liegt der Teufel wohl im Detail.


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Nutzungslizenz erlaubt keine Vervielfältigung

Da die Nutzungslizenz jedoch vom Rechteinhaber definiert wird und in der Regel Verleih und Weiterverkauf ausschließt, sieht es zunächst so aus, als ob Universal Music und die anderen Rechteinhaber im Vorteil sind.

Darüber hinaus ist es natürlich fragwürdig, ob ReDigi sicherstellen kann, dass tatsächlich keine Kopie angefertigt wurde. Zwar nimmt der Dienst keine Dateien von gerippten CDs an, aber das heißt ja nicht, dass die Datei nicht anderweitig vervielfältigt wurde.

Das Gerichtsverfahren geht jetzt erst einmal in die nächste Instanz und wird in der gesamten Branche aufmerksam verfolgt, nicht zuletzt da ReDigi angekündigt hat, bis 2014 in den meisten EU-Ländern verfügbar sein zu wollen. Inwieweit hier die rechtlichen Rahmenbedingungen einfacher sind ist jedoch schwer abzusehen.

Software-Downloads ja, iTunes-Dateien nein

Auf der einen Seite hat der Europäische Gerichtshof 2012 geurteilt, dass Software auch weiterverkauft werden darf, wenn sie per Download erworben wurde. Auf der anderen Seite hat das Berliner Landgericht 2011 den Verkauf von iTunes-Dateien über eBay untersagt.

Inwieweit die deutschen Urteile auch auf ReDigis Geschäftsmodell zutreffen ist allerdings unklar. Hinzu kommt, dass das amerikanische Gericht nur gegen die Version 1.0 des Dienstes geurteilt hat, die jüngeren Versionen 2.0-4.0 wurden bei dem Verfahren ausgeklammert. Es ist jedoch nichts darüber zu lesen, wie sich die Versionen genau unterscheiden. Doch auch der US-Richter betonte, dass ReDigi 2.0, 3.0 und 4.0 letztendlich mit dem amerikanischen Urheberrecht vereinbar sein könnten.

Es scheint, als werde der digitale Second Hand-Laden eine große Herausforderung für die Justiz und die Dienste. Denn während ReDigi schon einmal vorgeprescht ist, steht Amazon in den Startlöchern und hat in den USA ein weitreichendes Patent auf digitale Weiterverkäufe angemeldet. Wäre natürlich schade, wenn man das jetzt nicht nutzen könnte.

Amazon und Apple können Inhalte im Ökosystem löschen

Amazon könnte allerdings einen kleinen Vorteil haben, da der Online-Händler bereits eBooks vom Kindle mancher User gelöscht hat. Das hat Amazon zwar keine gute PR eingebracht, könnte sich nun aber als hilfreich herausstellen – auch wenn man 2009 sofort kleinlaut bekanntgab, nie wieder ein eBook löschen zu wollen.

Doch auch wenn eine lückenlose Löschung innerhalb eines Ökosystems gewährleistet werden kann – auch Apple kann ja bereits installierte Apps löschen – bleibt nach wie vor das Problem mit der Nutzungslizenz. Ob Rechteinhaber ihre Lizenzen um einen digitalen Weiterverkauf erweitern möchten steht allerdings auf einem anderen Blatt Papier.

Bild: CD Rom or DVD Discs Spread Out and Gavel / Shutterstock.com

Über den Autor

Robert Vossen

Robert Vossen hat erst Los Angeles den Rücken gekehrt und dann leider auch BASIC thinking. Von 2012 bis 2013 hat er über 300 Artikel hier veröffentlicht.

4 Kommentare

  • Die „Lücke“ zwischen einem digitalen Download für ca. 6 Euro und einem phsischen Tonträger für ca. 10 Euro besteht doch logischwerweise nicht allein aus den Kosten für Pressung, Booklet und physischer Distribution. Sollte es nicht klar sein, dass das inzwischen erreichte niedrige Preisniveau auch Zugeständnisse an das „Besitz-Denken“ erfordert?
    Vielleicht wandelt sich unsere Gesellschaft immer mehr zu einer Gesellschaft, in der Eigentum durch temporäre Nutzung abgelöst wird?
    Einst war das Auto – gleich hinter dem Eigenheim – die größte Einzelinvestition der Bundesbürger, nach immer mehr Leasing (auch nur Miete auf Zeit) rollt nun die CarSharing-Welle heran – wer weiss, vielleicht mieten wir irgendwann auch unsere Kleider etc.?!
    Und warum eigentlich nicht? Soll doch Zalando die ausgelatschten Treter nach einer Saison „refurbishen“ und erspart mir damit den Gang zum Altkleidercontainer!

  • Das ist doch alles gar nicht mehr logisch. Gestern wurde der neue DJ-Tarif VR-Ö der GEMA rechtskräftig. Dieser Tarif besagt, dass für jede angefertigte (wohlgemerkt für sich selbst angefertigte) Kopie eines Musikstücks 13 Cent an die GEMA zu zahlen sind. WENN aber man nur eine Lizenz für ein Musikstück erwirbt DANN muss vollkommen egal sein, auf wie viele CDs man sich selbst ein Musikstück brennt (ohne die CD weiterzugeben), auf wie viele Festplatten man es verteilt etc. Die Lizenz ist ja an die Person des Lizenznehmers gebunden.
    WENN allerdings Dateien wirklich als Ersatz für eine physikalische Repräsentanz des Musikstücks verstanden wird, DANN müsste man in der Tat auch Dateien verkaufen können (was allerdings in sich überhaupt keinen Sinn ergibt und nicht zeitgemäß ist, weil es mit massiven DRM-Kontrollen einhergehen müsste.)

  • Bei einer CD weiß doch auch kein Mensch wie viele Kopien gemacht wurden. Interessant ist ja auch in dem Zusammenhang Unschlüssige Argumentation der Industrie die auf der einen Seite ständig betont. Mp3 sind Waren und darauf pocht das es deshalb auch ein (geistiges) Eigentum daran gibt, auf der anderen Seite behaupten sie gleichzeitig genau das Gegenteil. Nämlich dann wenn man die Waren verkaufen will. Denn genau dann, sind es nämlich plötzlich keine Waren mehr sondern Lizenzen.

  • Ich und so glaube ich fast jeder andere Kunde wäre einverstanden wenn wir nur eine Nutzungslizenz beim Download erhalten würden und damit kein Recht hätten so ein Werk weiter zu verkaufen.

    Bedingung.

    Die Preise müssen aber dann nochmals deutlich gesenkt werden.

    Für ein Album darf dann nicht mehr als 3 Euro verlangt werden.

    Nur so funktioniert diese Sache.

    Aber BMG & Co wollen ja nich von jeden Schei.. viel Geld machen. Obwohl bei die breite Mehrheit der derzeitigen Musikschrott das vom Justin Bieber, über Dieter Bohlens diverse DSDS Deppen bis hin zum beinahe allgegenwärtige Remake von alten Titel (übrigens in schlechte Qualität) stellt sich die Frage ob diese „Meisterwerke“ überhaupt ein Cent wert sind.