Auch wenn das Windows-Programm TubeBox im Vergleich zur Konkurrenz vergleichsweise wenige Video-Portale unterstützt, so hat das LG München dennoch den Vertrieb in Deutschland verboten. Dem Betreiber wird es insbesondere untersagt, das von Adobe entwickelte „Encrypted Real Time Messaging Protocol“ (RTMPE) zu umgehen, das beispielsweise bei Streams von myvideo.de verwendet wird. Geklagt hatte die in Rumänien ansässige MyVideo Broadband S.R.L. Das Unternehmen gehört der SevenOne Intermedia GmbH, die wiederum ein Tochterunternehmen der ProSiebenSat.1-Gruppe ist.
Die Beschreibung des Freemium-Tools klingt für Jugendliche als auch Erwachsene wie eine Einladung zum Rippen von kommerziellen Musiktiteln. TubeBox kombiniert nämlich einen Video-Downloader mit einem Konverter und bietet seinen Nutzern darüber hinaus eine Tauschfunktion für TV-Serien an. Doch gegen den Bezug aktueller Musikstücke und Fernsehserien, für die man regulär bezahlen müsste, bauen immer mehr Betreiber von Videoportalen technische Hürden ein, um die Plattenlabels und Filmstudios vor einer unkontrollierten Verbreitung von Filmmitschnitten und MP3s zu schützen.
Die geschätzten 10.000 Abmahnungen, die monatlich an deutsche Nutzer von P2P-Tauschbörsen gehen, konnten auf Dauer zwar die Nutzung ein wenig reduzieren. Doch das Thema P2P ist damit noch lange nicht aus den Kinderzimmern der Haushalte verbannt. Vor allem wegen der möglichen juristischen Konsequenzen sind Streamripper für YouTube, Metacafe, Vimeo u.v.m. sehr beliebt.
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Streamripper versus Urheberrecht
Dafür traf es statt der Filesharer nun den Anbieter der kostenlosen Software. Wie bekannt wurde, entschied das Landgericht München in seinem Urteil (Az.: 7 O 10502/12), technische Schutzmaßnahmen von Werken dürfen nicht ohne die Zustimmung des Rechteinhabers umgangen werden. Wenn TubeBox aber den Kopierschutz von Musikvideos von MyVideo umgeht, sei dies verboten.
Bei der Klage darf man auch nicht vergessen, dass auf MyVideo zahlreiche Fernsehserien von Pro7, Kabel1, SAT1, SIXX und anderen Sendern angeboten werden. Natürlich hat der Mutterkonzern dieser Fernsehsender kein Interesse daran, dass ihr Material kostenlos über die Webseite einer ihrer Tochterunternehmen vertrieben wird. CHIP Online führte TubeBox letztes Jahr auf Rang 144 der meistgeladenen Softwaretitel aller Zeiten sowie in der Liste der Top 100 Downloads des Jahres 2011 auf Rang 93. Von daher war die Klage der Rechteinhaber nur eine Frage der Zeit.
Die Entscheidung des Landgerichts München ist jetzt rechtskräftig, von der gegnerischen Seite wurden keine juristischen Schritte dagegen eingeleitet. Daher muss der Software-Hersteller die Funktionsweise abändern, will er seinen Streamripper hierzulande weiterhin legal zum Download anbieten.
„Your identity is nobody’s business but ours“
Soweit die Theorie, jetzt kommen wir aber zur Praxis. Verklagt wurde nämlich der frühere Betreiber der TubeBox, die in Berlin ansässige Freemium GmbH. Auf der Webseite des Programms findet sich nun aber kein vollständiges Impressum mehr.
Eigentümer soll nach Auskunft von tubebox.org die sogenannte Freetec Ltd. sein. Interessanterweise wird der Inhaber der Domain vom IT-Dienstleister Domains by Proxy geschützt, der mit dem Slogan „Your identity is nobody’s business but ours“ wirbt. Für mich als Journalist als auch für die Musik- und Filmindustrie ist an dieser Stelle Schluss mit lustig, jegliche Nachforschungen laufen ins Leere, das sollen sie ja auch. Wer keine Gründe dafür hat, seine Identität zu verbergen, braucht auch keinen Domainschutz in Anspruch nehmen.
Der Bundesverband Musikindustrie (BVMI) hatte kurz nach Bekanntwerden des Urteils, lange bevor es jetzt komplett veröffentlicht wurde, von einem „Teilerfolg“ gesprochen. Da verwundert es bei der Abwanderung ins Ausland nicht, wenn mit dem BVMI die einflussreichste Lobbyvereinigung der deutschen Musikwirtschaft die Bundesregierung dazu auffordert, sich zu dieser Fragestellung klar zu äußern.
Das Problem dabei: Helfen würden neue Gesetze innerhalb Deutschlands oder der Europäischen Union eh nichts. Da sich die Anbieter aus dem Graubereich gerne außerhalb der EU ansiedeln, obwohl nicht wenige ihrer Eigentümer in Deutschland wohnen, nützen neue Gesetze hierzulande rein gar nichts.
Grafik: tubebox.org, Screenshot: myvideo.de/ serien, thx!
(Lars Sobiraj)