Die Möglichkeiten jemanden über Facebook abzumahnen, sind nahezu unbegrenzt. Privatpersonen müssen sehr aufpassen, sofern sie ohne jede Prüfung bei Facebook oder sonst irgendwo im Web ein Bild benutzen. Viele Unternehmen verwenden selbst gestrickte Crawler, die 24 Stunden am Tag nichts weiter tun, als urheberrechtlich geschützte Bildwerke ihrer Auftraggeber aufzuspüren. Danach kann die beauftragte Kanzlei loslegen und die teuren Kostennoten samt Unterlassungserklärung verschicken. Einen Geldschein auf einen Farbkopierer zu legen, dürfte auch nicht viel mehr Arbeit sein, als die Namen der Betroffenen in die Vordrucke der Massenabmahnungen einzutragen.
Falsch gekennzeichnete Firmen-Seiten reichen für Abmahnung aus
Doch neben den Abmahnungen wegen einer Rufschädigung oder anderer Handlungen fällt den Kanzleien immer mal wieder etwas Neues ein. Jetzt sind die ersten Schreiben aufgetaucht, die verschickt wurden, weil eine Facebook-Seite fälschlicherweise nicht als gewerblich deklariert wurde. Verantwortlich dafür ist Maximilian Zarembski, ein Fachanwalt für Strafrecht. Der gebürtige Dortmunder verschickt momentan Briefe im Auftrag der bspartners Ltd. mit Hauptsitz in London, die allerdings eine deutschsprachige Webseite unterhält.
Die Domain ihres Portals ist in der Schweiz beheimatet, man hat zudem ein Postfach in Oer-Erkenschwick und unter anderem ein Büro, das von einem Herren Namens Reinhard G. unterhalten wird. Nach eigenen Angaben versteht man sich „Netzwerk für freiberuflich Tätige„, unterhält zahlreiche Domains, und will Start-up-Unternehmen mit Beratung und Risikokapital versorgen. Frei nach dem 7. Leitsatz des Unternehmens („Wir schaffen Vertrauen.„) werden derzeit Schriftstücke versendet, die bei den Empfängern hohe Kosten verursachen.
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Lauter die Kassen nie klingeln!?
Wenn nun also eine Firma fälschlicherweise angibt, man sei eine Privatperson, so ist dies in erster Linie ein möglicher Verstoß gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen von Facebook. Wenn überhaupt müsste das soziale Netzwerk tätig werden und den Betreiber daran erinnern, dass er seine FB-Seite korrekt deklarieren soll. Leider bedeutet dies nicht, dass die von Zarembski verschickten Abmahnungen unbegründet und somit nichtig wären.
Dazu nimmt der Anwalt Teile vom Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Anspruch. Die Abmahnung ist nämlich insofern begründet, weil § 3 Abs. 3 UWG in Verbindung mit Nr. 23 Anhang feststellt, dass eine unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks über die Verbrauchereigenschaft unzulässig ist.
Nur Geld drucken geht schneller!
Verschickte Abmahnungen aufgrund eines unvollständigen Impressums von FB-Seiten von Gewerbetreibenden sind bereits seit ein paar Wochen an der Tagesordnung. Jetzt reicht sogar eine falsch ausgewählte Option bei Facebook für das Einleiten von juristischen Schritten aus. Man darf also gespannt sein, ob im Internet nicht schon bald weitere Warnmeldungen von Juristen erscheinen, deren Klienten mit einem netten Anschreiben bedacht wurden.
So kurz vor der Adventszeit kann man sich im Briefkasten kaum etwas Schöneres vorstellen, oder liege ich da etwa falsch?
(Lars Sobiraj)