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LG Hamburg erlässt einstweilige Verfügung – wie sicher ist RetroShare wirklich?

P2PNach Aussage der Programmierer ermöglicht der Client RetroShare anonymes Filesharing. Es geht dabei aber nicht nur um den direkten Datenaustausch, sondern auch um die Weiterleitung der Daten an Dritte. Musste man die eigenen Kontakte zunächst explizit bestätigen, so hat man über den Inhalt der Transfers, die man lediglich weiterleitet, keine Kontrolle.

Wie es den Raubkopierjägern von proMedia und der Kanzlei Rasch letztlich im Auftrag der Musikindustrie gelang, erneut das berühmt berüchtigte Landgericht Hamburg für sich in Anspruch zu nehmen, ist noch unklar. Leider werden einstweilige Verfahren im Normalfall nicht ausführlich von den Richtern begründet. Von daher liegen uns keine weiteren Details vor.

Zu einem Verfahren oder der Preisgabe zusätzlicher Informationen wird es auch nicht mehr kommen. Der Rechtsstreit wurde leider zwischenzeitlich zulasten des RetroShare-Benutzers beigelegt. Der Anwalt des indirekten Filesharers erkannte die ergangene einstweilige Verfügung an. Man verzichtet so auf das Hauptsachenverfahren, welches weitere Kosten nach sich gezogen hätte. Rasch Rechtsanwälte Hamburg verkünden nun nicht ohne Stolz, es sei jetzt nicht mehr möglich, über ein komplett verschlüsseltes Netzwerk straffrei Rechtsverletzungen zu begehen. Ganz so düster sollte man sich die Zukunft aber von keinem Juristen malen lassen. Erst recht von keinem Anwalt, der sein Geld mit dem massenhaften Versand von Abmahnungen verdient.


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Woher stammt die IP-Adresse?

Der springende Punkt ist nämlich die Frage, wie man die IP-Adresse zwecks Beweisführung erhoben hat. Bei der reinen Weiterleitung des Transfers kann es nach Auffassung der RetroShare-Coder nicht zur Feststellung der IP-Adresse oder einer Analyse des Inhalts der Datenpakete kommen. Hat da jemand tatsächlich die OpenSSL-Verschlüsselung des Clients geknackt? Wahrscheinlich nicht.

Im Interview schrieb Projektleiter DrBob, die verschlüsselten Transfers machen es „für Dritte schwer bei uns einzudringen und sehr herausfordernd, das alles zu überwachen. In den meisten Fällen wird ein anonymes Filesharing-Protokoll angewendet. Dieses wurde erstellt, damit selbst deine direkten Kontakte nicht mit letzter Gewissheit wissen können, ob ihr der Empfänger seid oder die Daten lediglich weiterleitet. Der direkte Austausch findet nur bei den Dateien statt, die für eure Freunde einsehbar sind. Somit wissen sie, dass du die Datei schon vorrätig hast. Alle Daten werden bereits per SSL verschlüsselt. Es gibt keinen Grund, eine extra Verschlüsselungsschicht darüber zu legen.“

Im Darknet sicher?Wir haben trotzdem per E-Mail und Twitter bei den Entwicklern um eine Stellungnahme des Vorfalls gebeten und prompt eine Antwort erhalten: „Es ist wirklich überraschend, dass man Teilnehmer für den Transport von Daten belangen kann, die sie nicht einmal auf ihren Rechnern haben“, schrieb man uns zurück. „Dementsprechend müsste man auch DSL-Router verklagen! Der Vorfall beweist, dass man seine Freunde sorgfältig daraufhin prüfen muss, ob diese vertrauenswürdig sind. Das ist die Basis von ‚Friend-2-Friend‘-Netzwerken. Davon abgesehen darf man das Offensichtliche nicht vergessen: Die Nutzer sollten RetroShare für den Austausch von Daten in Anspruch nehmen, die in ihren Ländern erlaubt sind.“

„Prüfpflicht verletzt“

Der eigentliche Knaller ist aber noch etwas ganz anderes. Dem Empfänger der einstweiligen Verfügung wird nämlich nicht vorgeworfen, urheberrechtlich geschützte Werke verbreitet zu haben, das wäre der Klassiker unter den Abmahnungen. Ihm wird im Kern vorgeworfen, seine Prüfpflicht verletzt zu haben. Er hätte das Programm laut BGH-Urteil auf die Möglichkeit hin überprüfen müssen, ob es dazu in der Lage ist, Traffic an Dritte zu leiten und somit Urheberrechte zu verletzen.

Für den Freisinger Rechtsanwalt Thomas Stadler klingt das „durchaus gewagt, denn das bedeutet letztlich, dass man als Störer für die Funktionalität einer Software haftet, die man als Nutzer vielleicht gar nicht ausreichend verstanden hat.“ Stellt sich also die Frage, ob künftig nur noch Informatikstudenten Programme benutzen sollten, wenn sie keine Abmahnung oder sonst ein juristisches Verfahren riskieren wollen. Wer das im Hinterkopf behält, für den klingt auch die ironische Aufforderung in einem anderen Licht, man möge doch im Idealfall gleich alle DSL-Router mit verklagen.

Grafik: RetroShare

(Lars Sobiraj)

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Ehemalige BASIC thinking Autoren

Dieses Posting wurde von einem Blogger geschrieben, der nicht mehr für BASIC thinking aktiv ist.

8 Kommentare

  • Mit der gleichen Begründung wären dann ja alle Anonymisierungs-Programme wie „Tor“, „VPN“ oder auch Proxy-Server Illegal und Betreiber könnten Abgemahnt werden oder als Störer Haften.

  • Ich bin sehr gespannt, woher die die IP haben. Vielleicht handelt es sich hier schlicht um eine gestellte Veranstaltung, und der „Verurteilte“ steckt mit denen letztlich unter einer Decke. Wäre ja ein fast zu perfekter Werbe-Gag, wenn dieser Blockwart-Verein sich damit brüsten könnte, jetzt auch Zugriff auf jede verschlüsselte Verbindung zu haben. Deren Strategie ist ja letztlich nur möglichst viel FUD zu sähen…

  • Klingt wirklich alles komisch, und ja die Vorposten hätten recht, man dürfte dann auch kein Internet mehr nutzen, also die Provider könnten den Traffic gar nicht weiter leiten ohne jedes Paket durch zu schnüffeln. Auch der Anwalt hat mir da irgendwie zu schnell aufgegeben.

    Alles komisch irgendwie.

  • Solch eine Schikane gilt natürlich nur für private Nutzer euer ISP ist aber gewerblich und haftet somit nicht außer der Richter mag das Geschäftsmodell wie bei Rapidshare nicht. Letztlich kommt es darauf an was der Richter für „Zumutbar“ definiert.

  • Ist das wiedermal so ein inszeniertes Verfahren, um den Usern Angst zu machen? Eine einstweilige Verfügung ist ja eigentlich nur vorläufig, bis das Hauptsacheverfahren einsetzt. Es ist ein Beschluss ohne mündliche Verhandlung.

  • Oha…
    ganz viele Programme (Steam, der SCII-Downloader, Miro etc. etc.) nutzen P2P ohne das wir es wissen, selbst MS nutzte für Downloader schon diese Technik. Mal abwarten wie lange es dauert bis sich die Anwälte da einklinken und unberechtigte Abmahnungen verschicken nach dem Motto: Du hast Windows angeboten ohne die Rechte daran zu haben!…vor solchen bekanntermaßen voreingenommenen Gerichten werden sie damit sogar Erfolg haben. Ein schwarzer Tag für unsere Justiz.

    Überhaupt: Wer erlaubt denen denn die P2P-Verbindungen dauerhaft zu loggen? Gilt der Datenschutz für diese Abzocker etwa nicht?

  • Wieso das LG HH überhaupt die einstweilige Verfügung erlassen hat, ist mir schleierhaft. Aber mir erschienen schon so manche Entscheidungen von denen unverständlich. Ich würde auch gerne wissen, wie die bei verschlüsselten Transfers an die Daten gekommen sein sollen. Das nachzuweisen wäre spannend geworden.

    Leider hat der Anwalt vorschnell aufgegeben. Oder aber der Betroffene hat Angst bekommen. Jetzt kann sich die Kanzlei R. damit brüsten, selbst im Darknet Filesharer mit Erfolg zu verfolgen, schrecklich!

  • huhu,

    wollt ihr den artikel mal updaten.

    es gibt indizien die darauf schliessen lassen da der Fall gestellt war.

    User A bietet ein File Justin-Gaga.mp3 anonym an.
    User B ist mit A und C befreundet.
    User C lädt die Datei anonym über User B von User A runter. User C ist in diesem Fall aber Promedia/RA-Rasch.

    User B ist somit der Störer und wird verklagt und abgemahnt.

    Das interressante dabei ist aber das sich rausgestellt hat das User B eine IP Adresse besaß welche auf RA-Rasch auflöst und sich in deren IP Range liegt.

    Die e-mail adresse war von gmail und deren initialen deuten auf pro.media.

    etc etc

    RA Rasch und promedia haben sich einen kleinen Fall konstruiert um sich selbst abzumahnen und damit dann FUD in der presse zu verteilen.