Wie bekannt, hat der Suchmaschinenkonzern schon seit längerem Ärger mit Verlegern und Autoren, weil ohne ihr Einverständnis 20 Millionen Bücher eingescannt wurden und Schnipsel davon online gezeigt werden. Die Rechteinhaber sehen dabei aber erst einmal keinen Cent. Der Streit schwelt schon seit 2005, inzwischen konnte sich der Suchmaschinenkonzern aber mit den Verlegern einigen. Die Autorengewerkschaft macht jedoch noch weiter Ärger, nachdem im Mai ihre Sammelklage für ein Verfahren zugelassen wurde.
Google hat dagegen Einspruch eingelegt und beruft sich auf einen Schrankenbereich des amerikanischen Urheberrechtssystems, in der Hoffnung, dass die Massenklage eingestellt wird. Nach Googles Ansicht fällt das automatisierte Scannen von Büchern unter die “Fair Use“-Regelung. Diese besagt, dass unter bestimmten Umständen die freie Nutzung von urheberrechtlich geschütztem Material dennoch erlaubt ist. Prominente Beispiele, die teilweise auch im deutschen Urheberrecht zu finden sind, sind Zitate, Forschung und Lehre oder Parodien. Eine gerichtliche Bewertung erfolgt dabei im Einzelfall.
Google Books – derivativ oder transformativ?
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Ein Hauptaugenmerk bei der Bewertung liegt auf der Art der Verwendung und hier geht es ein wenig ins Detail. Eine transformative Nutzung ist in der Regel erlaubt, eine derivative nicht. Konkret heißt das, dass ein urheberrechtlich geschütztes Werk frei genutzt werden darf, wenn durch das Hinzufügen von etwas Neuartigem ein neues, eigenständiges Werk entsteht oder dadurch das Wissen über etwas vergrößert wird, wie das beispielsweise bei der Forschung der Fall ist. Eine plumpe Kopie hingegen ist nicht erlaubt, womit man die Sache beinahe abhaken wollte.
Google reklamiert aber, dass sein Dienst Google Books transformativer Natur sei, weil die digitale Version eines Buches etwas Neues sei und die Verfügbarkeit der Buchschnipsel keine Auswirkung auf die Verwertung des physischen Buches habe, ein weiterer wichtiger Faktor bei der Fair Use-Bewertung.
Gerichtsurteil gibt Google Rückenwind
Auf den ersten Blick hört sich die Begründung lächerlich an, doch auf den zweiten Blick könnte der juristische Kniff das Verfahren erheblich beeinträchtigen. Schließlich wurde jüngst in einem ähnlich gelagerten Fall geurteilt, dass das Indexieren von Büchern einen transformativen Charakter habe und das Scannen des gesamten Werkes Voraussetzung dafür sei. Dem Richter hat auch gefallen, dass in dem entsprechenden Fall sehbehinderten Menschen der Zugang zu den Büchern erleichtert wurde.
Da die Fair Use-Regelung auf Einzelbasis gefällt werden muss, würde das die Sammelklage zunächst abwenden. Und das ist genau, was sich Google von dem Vorstoß erhofft. Denn dadurch würden die Prozesskosten für die Autorengewerkschaft in die Höhe steigen, die selbst im Falle eines Sieges vermutlich kaum reingeholt werden dürften. Zwar verlangt die Gewerkschaft 750 Dollar pro kopiertem Werk, was bei 20 Millionen Büchern ein Haufen Geld bedeuten würde. Allerdings sind Schätzungen zufolge nur etwa eine Millionen der eingescannten Bücher vom amerikanischen Urheberrecht betroffen. Wenn dann noch von Fall zu Fall entschieden wird, könnte für die Autorengewerkschaft eine außergerichtliche Einigung deutlich attraktiver sein.
Und so könnte der juristische Trick von Google letzten Endes doch einen Schlussstrich unter das Verfahren ziehen.
Bild: Google
[…] BASIC thinking: “Wie bekannt, hat der Suchmaschinenkonzern schon seit längerem Ärger mit Verlegern und Autor… […]
Google Books ist perfekt wenn man für Uniarbeiten kurz ein Paar Zitate braucht und spart Geld und Zeit da man nicht in die Bibliothek muss. Ich denke die, die sich am meisten beschweren sind die Autoren von Büchern die sowieso niemand haben möchte. Dabei sind die Auszüge doch die beste kostenlose Werbung für ein Buch. Naja … Urheberrecht das Unwort dieses Jahrhunderts.