Auf die Ankündigung folgte das große Flattern. Am Mittwoch hatte das Landgericht in Frankfurt am Main einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stattgegeben. Darin wurde es einem Nutzer untersagt, über seinen Twitter-Account auf eine Seite zu verlinken, auf der „Vielzahl wahrheits- und wettbewerbwidriger Behauptungen“ zu Lasten des Antragstellers zu finden waren. Damit wurde in Deutschland zum ersten Mal eine richterliche Entscheidung zum Thema Twitter und Links gefällt, was eine Großzahl der Nutzer naturgemäß verunsicherte.
Um ein wenig für Aufklärung zu sorgen, haben wir uns mit dem Anwalt Henning Krieg unterhalten, der so nett war, uns ein paar Antworten zu liefern. Hennig hatte sich am Mittwoch schon kurz nach der Veröffentlichung der Entscheidung auf seinem Blog mit den Konsequenzen der Verfügung auseinandergesetzt. Darüber hinaus ist er natürlich auf Twitter (@kriegs_recht) und als Co-Autor bei onlinespielrecht.de unterwegs. Und schon geht es los:
Hallo Henning, wie funktioniert das mit der Linkhaftung? Kann ein Twitterer für Links haften, die er auf Twitter postet?
Neue Stellenangebote
Mitarbeiter*in (m/w/d) für Social Media, Öffentlichkeitsarbeit und Städtepartnerschaft (m/w/d) meinestadt.de in Sachsenheim |
||
Content Creator / Social Media / Marketing (m/w/d) Delitzscher Schokoladenfabrik GmbH in Delitzsch |
||
Content Creator / Social Media / Marketing (m/w/d) Halloren Schokoladenfabrik AG in Delitzsch |
Ganz klar: Ja. Twitterer können für die von ihnen getwitterten Links haften – die aktuelle Entscheidung des Frankfurter Landgerichts zeigt das. Das ist übrigens im Prinzip nichts Neues: Schon 1997 hat das Amtsgericht Berlin Tiergarten ein erstes Urteil zur Verantwortlichkeit für Links zu rechtswidrigen Webseiten gefällt. Und seitdem gab es eine Menge weiterer Urteile, mit denen „Linksetzer“ in die Haftung genommen wurden. Professor Hoeren hat in seinem kostenlos downloadbarem Skript zum Internet-Recht eine große Zahl dieser Urteile aufgelistet und kurz zusammengefasst. Das Skript ist online verfügbar, das Kapitel zur Linkhaftung beginnt auf Seite 425.
Das Kniffelige an der Situation ist, dass es keine spezielle gesetzliche Regelung zur Linkhaftung gibt. Entsprechend kommen Gerichte auch nicht immer zu gleichen oder ähnlichen Ergebnissen. Vor diesem Hintergrund lässt sich grundsätzlich nur raten: Keine Links zu rechtswidrigen Webseiten, und am besten auch keine Links zu bedenklichen Webseiten.
Gibt es Möglichkeiten, sich von selbst gesetzten Links auf Twitter zu distanzieren, und wenigstens so eine mögliche Haftung zu umgehen? Zum Beispiel durch einen Hinweis im Profil?
Die Antwort ist ein klares „Jein“ – mit einer starken Tendenz zum „Nein“. Eine der „Urban Legends“ im Internet ist, dass man nur einen so genannten Disclaimer veröffentlichen muss, um nicht mehr zu haften. Das ist übrigens auch unter Juristen ernsthaft diskutiert worden. Zum Beispiel wenn Online-Medien über rechtswidrige Inhalte im Internet berichten, dann müssten sie doch auch auf das Verlinken können, worüber sie berichten – so ein Argument.
Der heise Verlag ist mit diesem Argument allerdings schon 2005 in einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht München gescheitert. Auf einen Disclaimer sollte man sich daher nicht verlassen.
Wird die Linkhaftung nicht außer Kraft gesetzt, wenn man Shrink-Dienste wie zum Beispiel www.bit.ly nutzt, die Links abkürzen? Denn dann verweist ja eigentlich der Shrink-Dienst auf die Seite – und nicht ich.
Nein, die Verwendung solcher Dienste ändert für denjenigen, der den Link setzt, nichts – denn er verweist ja letztlich immer noch auf das “eigentliche” Ziel.
Allerdings stellt sich hier eine zusätzliche Frage: Ist der Betreiber des Shrink-Dienstes auch verantwortlich, und wenn ja, unter welchen Umständen? Unter deutschem Recht wird der Betreiber wohl spätestens dann ebenfalls in der Verantwortung sein, wenn er (bzw. ein Mitarbeiter) von dem konkreten Link Kenntnis hat. Hier geht es wieder einmal um das Thema „Haftung von Plattformanbietern für nutzergenerierte Inhalte“. Wer mehr dazu lesen möchte, findet im schon erwähnten Skript von Professor Hoeren ab Seite 412 weitere Informationen.
Kann ich kritische Links wenigstens gefahrlos retweeten (zitieren)?
Gefahrlos ist auch das nicht. Grundsätzlich würde ein Retweet ja nur dann ungefährlicher als der mit dem Retweet wiederholte Tweet sein, wenn man auf keinen Fall mehr haftet, sobald man sich nur ausreichend „distanziert“. Wie eben schon erklärt hilft eine Distanzierung aber häufig nicht weiter. Außerdem würde wohl kaum ein Richter in dem einem Retweet üblicherweise vorangestellten „RT @Nutzername“ überhaupt eine Distanzierung sehen, sondern nur einen Hinweis auf den „Erstveröffentlicher“.
Nochmal zum aktuellen Fall: Androhung von sechs Monaten Ordnungshaft für einen Twitter-Link: Das ist ein schlechter Scherz, oder?
Das darf man nicht missverstehen, ebenso wie das angedrohte Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro. Grundsätzlich geht es um Folgendes: Mit der einstweiligen Verfügung ist ein Verbot ausgesprochen worden. Damit das auch eingehalten wird, muss natürlich vor einem Bruch des Verbots abgeschreckt werden. Dazu dienen die angedrohten Sanktionen. Es würde auch nicht automatisch ein Ordnungsgeld von 250.000 Euro fällig. Die konkrete Höhe müsste dann im Fall der Fälle nochmals festgelegt werden. Die Ordnungshaft kommt nur dann in Frage, wenn das Ordnungsgeld im Fall der Fälle nicht beigetrieben werden kann.
Mein letzter Stand war, dass der Website-Betreiber für die Links der Nutzer haftet (Heise-Urteil). Wäre in diesem Fall nicht Twitter der richtige Ansprechpartner für das Gericht gewesen?
Da ist die Lage genauso wie mit Blick auf die Betreiber von Shrink-Diensten. Primär ist – und bleibt – zunächst derjenige verantwortlich, der den Link gesetzt hat. Der Plattformbetreiber kann allerdings ebenfalls in die Verantwortung geraten, sobald er Kenntnis von dem auf seiner Plattform befindlichen Link erhält.
Bedeutet das, dass jetzt alle Twitter-Nutzer sich auch ein entsprechendes Impressum zurechtlegen müssen, um für Dritte greifbar zu sein?
Die Impressumsfrage ist zunächst einmal vollkommen unabhängig von der Frage nach der Verantwortlichkeit für Links – wobei es ein Impressum natürlich einfacher bzw. überhaupt erst einmal möglich macht, einen Webseitenbetreiber oder Twitterer zu identifizieren und dann gegen ihn vorzugehen. Dass es eine Impressumspflicht für Webseiten gibt, ist wohl den meisten Internetnutzern bekannt. Aber auch für Profile auf Social Media Plattformen wie beispielsweise Twitter oder Facebook kann es eine Impressumspflicht geben. Mehr dazu kann man zum Beispiel hier und hier lesen.
Was erwartest du, wie es in der Sache weitergeht?
Gegen eine einstweilige Verfügung kann man sich natürlich wehren – man kann Widerspruch einlegen. Dann kommt die Sache wieder vor Gericht. Ob das hier geschehen wird, bleibt abzuwarten. Denn wenn der Fall wirklich so eindeutig ist, wie es den Anschein hat, dann dürfte damit wohl eher nicht zu rechnen sein.
Es würde mich allerdings nicht überraschen, wenn es bald wieder Neues zum Thema „Twitter und Recht“ gibt – nämlich neue Gerichtsentscheidungen zu weiteren “Twitter-Fällen”. Denn die werden kommen.
Besten Dank für die Antworten, Henning!
(André Vatter)