So, nun ist dieses Thema vorerst – aber sicherlich nicht für immer – vom Tisch! Wie die Richter vom Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am heutigen Dienstag entschieden haben, ist das berühmt-berüchtigte Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung in seiner aktuellen Form nicht rechtmäßig, da es nicht mit dem Grundgesetz (dem Fernmeldegeheimnis, um genau zu sein) vereinbar ist. Das Gesetz trat am 1. Januar 2008 in Kraft und erlegte den deutschen Telekommunikations-Unternehmen auf, sämtliche Verbindungsdaten aus der Telefon-, Mail- und Internetnutzung ihrer Kunden sowie deren Handy-Standortdaten für sechs Monate zu speichern. Nach dem heutigen Urteil müssen nun alle auf diesem Wege gesammelten und gespeicherten Daten gelöscht werden.
Das ist der gute Teil der Nachricht. Der schlechte lautet: Aufgeschoben ist nicht aufgehoben. Denn die Richter wiesen gleichzeitig darauf hin, dass die Zulässigkeit der EU-Richtlinie, die die Grundlage für das Gesetz in Deutschland bildet, durch ihr Urteil nicht infrage gestellt werde. Daraus ergibt sich konsequenterweise, dass die Daten-Speicherung in Deutschland nicht generell ausgeschlossen ist.
Sie ist nur eben in ihrer jetztigen Form nicht möglich. Da es sich bei dem Gesetz zur Datenvorratsspeicherung „um einen besonders schweren Eingriff“ in das Grundgesetz handele, „wie sie die Rechtsordnung bisher nicht kennt“, müsse sie an strengste Bedingungen geknüpft werden, so ein Richter. Diese existieren aber derzeit (noch) nicht. So sollten und wurden die Daten der User beispielsweise bisher ohne konkreten Anlass, sondern prophylaktisch gespeichert. Zudem werden auch keine Angaben darüber gemacht, wofür die Daten genutzt werden. Befürworter des Gesetzes haben zwar stets behauptet, sie werden ausschließlich zur Strafverfolgung durch die Polizei und Nachrichtendiensten verwendet und auch nur für diese zugänglich. Trotzdem kritisierten die Richter in ihrem Urteil die mangelnde Transparenz des Gesetzes.
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Besonders beanstandet wurde von den Juristen auch, dass es bei den Bestimmungen an hohen Standards für eine Datensicherung fehle. So könne ein offener Datenpool den notwendigen Zusammenhang zwischen Speicherung und Zweck der Speicherung aushebeln, so der Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier.
Wir dürfen also gespannt sein, wie lange die Bundesregierung brauchen wird, um mit einem geänderten Gesetz aufzuwarten und erneut auf Daten-Jagd im Namen der Sicherheit und Gefahrenabwehr zu gehen. Denn dass sie es tun wird, ist sicher.
(Marek Hoffmann / Bild: Vorratsdatenspeicherung)