Sonstiges

Brenn, CD, brenn! Musik-Industrie scheitert mit Klage gegen Privatkopien

Marek freut sich über CD-Brenn-GesetzIch habe gute Nachrichten: Die Musikindustrie muss es hinnehmen, „dass private Digitalkopien der von ihnen auf den Markt gebrachten Tonträger grundsätzlich zulässig sind.“ Demnach sind „einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie nicht Erwerbszwecken dienen“ legitim. Was ist passiert und was bedeutet das nun im Klartext?

Die Musikindustrie, die seit Jahren aufgrund einbrechender Absätze im CD-Verkauf einen Schuldigen für die Misere gesucht hatte, fand ihn in Lieschen Müller und Hänschen Schmidt. Der Vorwurf lautete: Letztgenannte machten sich immer häufiger digitale Privatkopien von Musik-CDs – im Volksmund „brennen“ genannt -, würden damit aber gegen das Eigentums- bzw. Urheberrecht der Unternehmen (beziehungsweise der von ihnen vertretenen Künstler) verstoßen.

Dem sei nicht so, stellte der Gesetzgeber bereits im Jahre 2003 klar. Tatsächlich ließe das deutsche Urheberrecht private Kopien von digitalen Medien zu – vorausgesetzt, diese wurden rechtmäßig erworben (im Volksmund „kaufen“ genannt) und ausschließlich zum privaten Gebrauch genutzt. Gerade der letzte Punkt werde aber von vielen Verbrauchern nicht beherzigt, so die Musik-Industrie. Stattdessen würden sie ohne Unrechtsbewusstsein CDs kopieren und an Dritte weitergeben oder für kommerzielle Zwecke missbrauchen. Dieses Urteil wollten einige der Musikunternehmen nicht hinnnehmen und zogen mit einer Verfassungsbeschwerde erneut vor Gericht. Aber leider zu spät.

Das Bundesverfassungsgericht (genauer: die 3. Kammer des Ersten Senats) entschied nämlich, dass die Beschwerde nicht fristgerecht eingereicht worden war und nahm sie nicht zur Entscheidung an. Wie es heißt, könne eine Verfassungsbeschwerde nur binnen Jahresfrist seit Inkrafttreten des jeweiligen Gesetzes erhoben werden. Diese Frist setzt aber nicht automatisch deswegen wieder neu ein, „weil der Gesetzgeber die Bestimmung gelegentlich der Änderung anderer Bestimmungen desselben Gesetzes erneut in seinen Willen“ aufnimmt, sie aber inhaltlich unverändert lässt oder nur redaktionell anpasst.

Zu Deutsch heißt das soviel wie: Behalte ich die Kernaussage und drücke sie in anderen Worten aus oder erweitere sie, verändere ich dadurch die Kernaussage nicht. Hiervon sei die Musik-Industrie aber offenbar ausgegangen, als am 1. Januar letzten Jahres eine überarbeitete Version des „Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007“ verkündet wurde. Da hierin aber die Zulässigkeit digitaler Privatkopien unberührt geblieben war, gucken die Musik-Bosse nun in die Röhre. Ich weiß nicht, wie oft ich schon ungläubig darüber den Kopf geschüttelt habe, dass in meinen Augen berechtigte Beschwerden aus formalen Gründen abgelehnt worden waren. Aber dieses Mal freue ich mich.

(Disclaimer: Ich bin nicht für Schwarz-Brennerei, aber gegen Pauschalverurteilungen. Daher begrüße ich das Urteil.)

(Marek Hoffmann / Bild: Pixelio – Fotograf: Andreas Morlok)

Über den Autor

Marek Hoffmann

Marek Hoffmann hat von 2009 bis 2010 über 750 Artikel für BASIC thinking geschrieben und veröffentlicht.

12 Kommentare