Gestern Abend haben Vertreter von CDU/CSU und SPD hinter verschlossenen Türen noch einmal über die geplante Änderung des Telemediengesetzes verhandelt und sich auf eine gemeinsame Linie beim Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderpornografie in Kommunikationsnetzen geeignet. Heute Morgen wurde eine entsprechende Formulierungshilfe der Regierungsparteien veröffentlicht. Laut der parlamentarischen Geschäftsführerin der CDU/CSU-Fraktion Martina Krogmann sei in möglichst vielen Fällen die Devise „Löschen statt Sperren“ zur Anwendung gekommen. Zudem soll ein sogenanntes Zugangserschwerungsgesetz für mehr Klarheit bei der Umsetzung von Internetsperren sorgen.
Hier die wichtigsten Punkte des Spezialgesetzes:
§ 1 Sperrliste
(2) Die Aufnahme in die Sperrliste erfolgt nur, soweit zulässige Maßnahmen, die auf die Löschung des Telemedienangebots abzielen, nicht oder nicht in angemessener Zeit erfolgversprechend sind.
(3) Wird ein Telemedienangebot […] speichert, die Aufnahme und den Grund hierfür mitteilen, sofern der Diensteanbieter mit zumutbarem Aufwand zu ermitteln ist. Hat ein solcher Diensteanbieter seinen Sitz außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland, unterrichtet das Bundeskriminalamt die für den polizeilichen Informationsaustausch mit anderen Staaten zuständige Stelle in dem betreffenden Staat, soweit eine Mitteilung nicht bereits nach Absatz 2 erfolgt ist.
Ich liebe solche Formulierungen. Besonders wenn nicht klar ersichtlich ist, um welchen Rahmen es sich beispielsweise bei einer „angemessenen Zeit“ für die Löschung einer KiPo-Seite handelt. Auch der „zumutbare Aufwand“ mutiert in Anbetracht dessen, dass sich die Masse der Internetangebote nicht in Deutschland befinden, zu einer Farce. Demnach können in Frage kommende Seiten bei Hosting-Anbietern im Ausland nicht rechtzeitig gelöscht werden, weil das Bundeskriminalamt entsprechende Hinweise auf dem Dienstweg an die ausländischen Polizeibehörden weiterleitet und nicht direkt auf die betroffenen Provider zugeht oder zugehen darf.
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§ 5 Verkehrs- und Nutzungsdaten
Verkehrs- und Nutzungsdaten, die auf Grund der Zugangserschwerung bei der Umleitung auf die Stopp-Meldung anfallen, dürfen nicht für Zwecke der Strafverfolgung verwendet werden.
Dieser Punkt hatte im Vorfeld für besonders viel Kritik gesorgt. Surfer, die zufällig auf einer Stopp-Seite landen, konnten bisher damit rechnen, dass ihre persönlichen Daten erfasst und an die entsprechenden Ermittlungsstellen übermittelt worden wären. Im neuen Kompromiss entfällt der letzte Schritt – dennoch dürfen nach dieser Vorlage Daten auch weiterhin gesammelt und ausgewertet werden.
§ 9 Expertengremium
Beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wird ein unabhängiges Expertengremium bestellt, das aus fünf Mitgliedern besteht. Die Mitglieder werden bis zum 31. Dezember. 2012 bestellt. Die Mehrheit der Mitglieder muss die Befähigung zum Richteramt haben. Die Mitglieder sind berechtigt, die Sperrliste beim Bundeskriminalamt jederzeit einzusehen. Das Gremium überprüft mindestens quartalsweise auf der Basis einer relevanten Anzahl von Stichproben, ob die Einträge auf der Sperrliste die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 erfüllen. Stellt es mit Mehrheit fest, dass ein aufgeführtes Telemedienangebot diese Voraussetzung nicht erfüllt, muss das Bundeskriminalamt dieses Telemedienangebot bei der nächsten Aktualisierung entfernen.
Auch in diesem Punkt besserten die Regierungsparteien nach. Noch gestern Abend ließen sie durchklingen, sie könnten sich den Bundesdatenschutzbeauftragten Peter Schaar sehr gut in diesem Gremium vorstellen. Allerdings mit einem Schönheitsfehler, denn Schaar will damit gar nichts zu tun haben. Er finde die Idee weder gut, noch kenne er sich in der Thematik aus. Außerdem habe das Identifizieren von KiPo-Seiten nichts mit Datenschutz zu tun. Welche weiteren Kandidaten für ein Expertengremium in Frage kommen, ist derzeit noch offen.
Was steht noch drin im geplanten Zugangserschwerungsgesetz?
Sollten Hosting-Anbieter die Sperrlisten nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vor Zugriffen unbefugter Personen verwahren, sind Geldstrafen von bis zu 50.000 Euro fällig. Sollten sich die Provider beim Sperren der betroffenen Seite zu viel Zeit lassen, droht ebenfalls ein Ordnungsgeld in gleicher Höhe. Ärger gibt es daher sicherlich auch, wenn die deutsche Sperrliste auf Wiki-Leaks auftauchen sollte. Allerdings nur bis zum 31. Dezember 2012, denn an diesem Tag verliert das geplante Gesetz – ohne rechtzeitige Verlängerung – seine Gültigkeit.
(Michael Friedrichs)