lt. ars technica sind nun folgende Spiele via Steam verfügbar: Spore, Warhammer Online, Mass Effect, Need for Speed Undercover und Fifa Manager 09. Steam? Steam gehört zur Firma Valve (bekannt über das Spiel „Half Life“, einem 3D-Shooter) und ist eine digitale Vertriebsplattform, auf der man Spiele online kaufen, downloaden und patchen kann. Diese Entscheidung passt recht gut zum Gejammer ob gebrauchter Spiele (siehe Golem), weil damit den Primäranbietern Einnahmen flöten gehen würden.
Auf der einen Seite wird man damit zwar den ekligen DRM-Schutz los (der insbesondere beim Spiel Spore für Spielerproteste én masse gesorgt hatte). Doch leider kommt man vom Regen in die Traufe. Nebst einigen Kritikpunkten an diesem Vetriebskonzept sticht ein Punkt ganz besonders hervor: Man kann Spiele, die man via Steam erstanden hat, nicht in allen Fällen weiterverkaufen! Wikipedia: „Gekaufte Spiele können nicht weitergegeben werden, da Valve den Erwerb als Abschluss eines nicht übertragbaren Abonnements einstuft und sich weigert, die Seriennummern gebraucht erworbener Retail-Versionen von Valve-Spielen zu aktivieren. Auch die Weitergabe des eigenen Steam-Accounts ist untersagt„.
Im Netz konnte ich zu diesem Punkt mehrere Quellen finden, die weitestgehend das Gleiche besagen: Kauft man ein Game online über Steam, gibt es keine Möglichkeit mehr zum Verkauf! Kauft man das Game auf einem physischen Datenträger im Handel -insoweit es via Steam freigeschaltet werden muss- gestattet Valve bis zu 90 Tage nach dem Verkauf des gebrauchten Spiels die Übertragung der registrierten Seriennummer auf den neuen Besitzer bzw -ja, was?- „Mieter-Account“ (gekaufte Spiele werden im Steam-Account des Spielers mit Seriennummer hinterlegt und damit an den Account gekoppelt). Aber nur, wenn man Valve den eingescannten Kaufbeleg zukommen lässt (siehe Prozedur).
EA lässt damit Worten Taten folgen, indem es den Gebrauchthandel einschränken will. Und klatscht diesmal die linke Backe des Kunden ab (die rechte Backe war die DRM-Backe). Allerdings steht das hierzulande auf wackeligen Beinen: Nach dem Scan einiger Beiträge im Netz zu der rechtlichen Gültigkeit dieser Regelung ob der eingeschränkten Wiederveräußerung, soll das in Deutschland ungesetzlich sein. Nur wo kein Kläger, da kein Richter. Oder? Hierzu eine interessante Studie, die auch auf eine Klage seitens des „vzbv“ eingeht: „Verbraucherschutz bei digitalen Medien – Untersuchung auf dem deutschen Markt eingesetzter Lizenz- und Nutzungsbedingungen sowie technischen Schutzmaßnahmen aus verbraucherrechtlicher Sicht (2006, im Auftrag der „Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.“ / vzbv). Dort heißt es ab Seite 139 ff. zur „Nichtübertragbarkeitsklausel“:
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Die Firma Valve Corporation wurde vom vzbv mit Schreiben vom 31. Mai 2005 wegen deren Lizenzbestimmungen für das Spiel „Half Life 2“ bzw. den dazugehörigen Online-Dienst „Steam“ abgemahnt. Nachdem die meisten Aspekte bereits außergerichtlich geklärt wurden, steht nunmehr nur noch die Auseinandersetzung über die Wirksamkeit zweier Klauseln aus dem Steam Subscriber Agreement in Rede. Diese sollen laut Klageauftrag vom 20. Oktober 2005 nunmehr gerichtlich geklärt werden…
Der vzbv hatte sich in der außergerichtlichen Argumentation zunächst in der Abmahnung vom 31. Mai 2005 hinsichtlich Ziff. 1 Abs. 5 des SSA auf einen Verstoß gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB i. V. m. § 69c Nr. 3 UrhG berufen. In dem Verbot, den Nutzer-Account zu übertragen, liege ein Verstoß gegen den Erschöpfungsgrundsatz des Urheberrechts, da Half Life 2 nur unter gleichzeitiger Nutzung des Online-Accounts des Online-Dienstes „Steam“ gespielt werden könne. Indem die Übertragbarkeit dieses Accounts [des Steam-Accounts] durch die Lizenzbestimmungen von Steam ausgeschlossen werde, werde faktisch auch die Übertragung des Spiels untersagt. Denn eine Übertragung des Spiels ohne Account sei für den Erwerber sinnlos. Die unzulässige Verbraucherbeschränkung werde auch nicht dadurch ausgeräumt, dass eine Zustimmung des Herstellers zur Übertragung des Steam-Accounts gem. Ziff. 2.E jedenfalls theoretisch in Aussicht gestellt werde.
Die Rechtsanwälte von Valve haben sich dagegen auf den Standpunkt gestellt, dass der Erschöpfungsgrundsatz auf die Übertragbarkeit von Steam keine Anwendung finde. Hierbei handele es sich nicht um ein Produkt (also ein urheberrechtlich geschütztes Werkexemplar), sondern um eine Dienstleistung. Der Erschöpfungsgrundsatz finde gem. Erwägungsgrund 29 der InfoSoc-Richtlinie 2001/29/EG hierauf keine Anwendung. …
Damit ergibt sich in Bezug auf die Übertragbarkeit des Computerspiels Half Life 2 folgendes Gesamtbild: Retail-Versionen (also solche, die auf Datenträgern vertrieben werden) von Half Life 2 dürfen nach den Lizenzbestimmungen nur eingeschränkt weiterveräußert werden. Dies ist nur bis zur Subskription des Spiels unter Steam zulässig, mit anderen Worten, solange man das Spiel nicht benutzt hat. Weiterveräußerungsmöglichkeiten bestehen daher auch bei Retail-Versionen faktisch nur sehr eingeschränkt, hat doch der Nutzer häufig erst dann ein Interesse an einem Weiterverkauf, wenn er das Spiel nach ausgiebigem Gebrauch oder zumindest nach Ausprobieren nicht (mehr) verwenden will.
Fassen wir zusammen: Der Kunde wird das Rechts-Kauderwelsch unmöglich verstehen. So wie es momentan aussieht, kann man Steam-Games nicht wirklich weiterverkaufen. Solange man nicht wirklich Lust hat, wegen doofen 10-30 Euronen vor Gericht zu ziehen. Oder die olle Kaufquittung einzuscannen.
Obgleich sich Valve hinstellt und meint, „DRM sei doof, wir mit Steam sind cool„, ist das überhaupt nicht cool! Allerdings muss man hierbei die Vorteile in der Spieledistribution sehen. Wo man früher einen Haufen Geld in CD/DVD-Produktion und Distribution (denkt an Platzierungskosten im Handel!) vorab investieren musste, erscheint der rein digitale Distributionsweg via Plattformen wie Steam nur zu charmant. Zudem kann man damit Raubkopien besser in den Griff bekommen angeblich. Nebst dem Punkt der Pflege und Wartung über Updates. Kommen wir aber zurück zum Punkt Wiederverkaufbarkeit. Hier muss man den Kunden ins Zentrum stellen, nicht die Interessen der Anbieter. Denn, wer sich die heutigen Spiele vor Augen hält, wird feststellen, dass zahlreiche Games nur allzu kurze Vergnügen bieten. In wenigen Stunden hat man ein Game durchgespielt. Toll. Es ist nur zu verständlich, dass man als Spieler einerseits das Spiel wieder verscherbeln möchte und andererseits nicht unbedingt gerne nach Vollpreisspielen greift. Warum? Erneut: Ganz offensichtlich ist der Gebrauchtmarkt den Anbietern ein Dorn im Auge. Heißt: Der entgangene Umsatz ist markant! Interpretiert man das richtig, bedeutet dies, dass die Spiele den Verbrauchern schlichtweg zu teuer sind! Nicht alle sind bereit, den vollen Preis zu bezahlen. Somit sollten sich die Spieleanbieter Gedanken machen, welche Instrumente der Preisdifferenzierung in Frage kommen. Damit jeder Kunde das Spiel -was sich dann durchaus inhaltlich unterscheiden kann- zu seinem Preis bekommen kann. Statt auf den Sekundärmarkt zu schielen und dem Kunden erneut einen vor den Latz zu knallen. Hey, mit-einander, nicht gegen-einander.