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Verträge sind Verträge, Geblubber ist Geblubber

wurde per Mail gefragt, ob man einen Vertrag unterzeichnen solle, nachdem man mündlich verhandelt habe, der Vertragspartner aber drängelt. Ok, zunächst einmal weiß ich nicht dediziert, ob man einen Vertrag unterzeichnen soll. Wenn man unsicher ist, gilt zunächst eins: Warteposition einnehmen, sich konsultieren, seinen Fachanwalt befragen. Wenn der andere nicht warten will? Kick him! Und außerdem gilt: Steht im Vertrag exakt das drin, was mündlich besprochen wurde? Gibt es Klauseln, die so nicht besprochen wurden? Widersprechen Klauseln mündlichen Aussagen? Passus für Passus für Passus. Ist das Band mitgelaufen? Ist man mit dem Verhandlungspartner jede Klausel durchgegangen? Von A bis Z? Hat man dann seinen Anwalt konsultiert, wenn man unsicher ist? Hat das Gegenüber was von kostenlos erzählt? Und im Vertrag steht was von 3,40? Jo, mei. Dann gilt das, was im Vertrag steht. Sobald der unterzeichnet ist. Geblubber zählt nicht.

Hey, ich bin Blogger, weder Jurist noch VersteckteVertragsKlauseln-Experte:)

Über den Autor

Robert Basic

Robert Basic ist Namensgeber und Gründer von BASIC thinking und hat die Seite 2009 abgegeben. Von 2004 bis 2009 hat er über 12.000 Artikel hier veröffentlicht.

5 Kommentare

  • hi there! mir hat ein kommentar auf meinem blog – so ziemlich genau zu der frage ob eine unterschrift zwecks Auftragsbestätigung für den kunden zwingend oder einfach nur bürokratisch ist – geholfen:

    Im B2B-Bereich „reicht es“ eine Auftragsbestätigung per Fax mit den Angebotspositionen und anderen vertraglichen Regelungen an den Kunden rausschicken und AUF JEDEN FALL den Sendebericht aufheben!! Ich erinnere mich auch dunkel an meine BWL-Vorlesung, wo erwähnt wurde, dass ein Kaufmann im Gegensatz zu einer Privatperson einem (auch unaufgefordert zugesandten) Auftrag widersprechen muss, tut er es nicht, gilt der Auftrag als genehmigt.

    http://www.younic.de/angebot-auftragsbestatigung-rechnung falls ich den Link posten darf, er hilft und rob es erlaubt 😉

  • Öy kauffsu konkret krassen 3er BMW von mir und unnerschreibsu mir den Vertrag hier *drängel* bekommsu 3 Rad dann geliefert…

    Blubbern können viele sehr gut aber nur das geschriebene Wort ist das was zählt.

    „Herr Richter, aber der Angeklagte hat gesagt“…

    Gruß Carsten

  • Vorsicht mir Aussagen hier im Blog. Das geschriebene Wort hat viel Macht aber nicht immer ist es allein ausschlaggebend. Hat mich ein Vertreter an meiner Haustür überrumpelt oder via Internet, kann im Vertrag häufig stehen, was will, ich kann den Vertrag innerhalb von 14 Tage für Null und Nichtig erklären und von diesem ohne Angabe von Gründen zurücktreten.

    Unaufgeforderte Auftragsbestätigungen auch an Kaufmänner via Internet sind angesichts der Spamflut dieser Dinger nicht das Byte in dem es gesendet wurde wert. Auch die unaufgeforderten Eintragsbestätigungen die in der Regel nach einer GmbH-Gründung per Post bei GmbHs im Duzend eintreffen müssen nicht widersprochen werden. Den Betrügern mit dieser Masche dürfte es schwer fallen einen Richter zu finden, der ihnen die Rechtskraft des Auftrages bestätigt.

    Ich bin keine Anwältin. Die Aussagen beruhen auf Erfahrung und der Lektüre von Blawgs. Nutzung oder Nicht-Nutzung erfolgt auf eigenes Risiko. 🙂

  • @Sile Schürmann: Du hast vollkommen Recht. Da muss man sich wirklich in Acht nehmen und alles noch ein zweites Mal durchlesen. Aber in seiner Freizeit ist doch jeder ein kleiner „Hobby-Anwalt! 🙂