BooYaboo.de weist mich darauf hin, dass ein entsprechendes Gesetz in D seit dem 01.09.08 in Kraft getreten ist. Es nennt sich „Gesetz zur Rechtsdurchsetzung im geistigen Eigentum„. Erläuertungen auf der Seite des BM der Justiz:
Das Gesetz verbessert die Situation von Verbraucherinnen und Verbrauchern, die sich hohen Rechnungen für eine anwaltliche Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung ausgesetzt sehen. Künftig sollen bei einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs die erstattungsfähigen Anwaltsgebühren für die erste Abmahnung nicht mehr als 100 Euro betragen. Das gilt für Urheberrechtsverletzungen, die ab dem 1. September 2008 begangen werden.
Beispiel: Die Schülerin S (16 Jahre) hat auf ihrer privaten Homepage einen Stadtplanausschnitt eingebunden, damit ihre Freunde sie besser finden. Dies ist eine Urheberrechtsverletzung (§§ 19a, 106 UrhG). Das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren wurde wegen Geringfügigkeit eingestellt. Eine Kanzlei hat die Schülerin abgemahnt, die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert und als Anwaltshonorar einen Betrag von 1.000 ¤ gefordert. Künftig kann die Kanzlei für ihre anwaltlichen Dienstleistungen nur 100 Euro von S erstattet verlangen, wenn es sich um einen einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung handelt. Unberührt von dieser Begrenzung bleibt der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegen seinen Mandanten, also etwa dem Rechtsinhaber. Bei den übrigen Schutzrechten wie dem Marken- oder Patentrecht ist diese Ergänzung nicht erforderlich, da hier Abmahnungen ohnehin nur ausgesprochen werden können, wenn das Recht im geschäftlichen Verkehr verletzt wurde.
Ein Gesetz bleibt natürlich im weitesten Sinne interpretierbar. Demnach verstehe ich nicht, was „einfach gelagerte Fälle“ sind und was „nur unerhebliche Rechtsverletzung“ im Rechtsdeutsch bedeutet. Help? Und ein wichtiger Hinweis: So wie ich das verstehe, wird die eigentliche Höhe des Schadensersatzanspruches nicht limitiert. Um im obigen Beispiel zu bleiben, könnte der Urheber 5.000 Euro für die Nutzung der Stadtplanausschnitte verlangen? Völlig unabhängig jetzt von seiner Anwaltsgebühr. Oder? Sprich, man erspart also dem Abgemahnten empfindliche Abmahngebühren iH der RA-Kosten, limitiert aber nicht die Nutzungskosten. Siehe zB diesen Praxisfall, bei dem Bulls Pressedienst einen Schüler regelrecht ausgequetscht hat. Bis heute hat sich mW das Unternehmen offiziell zu diesem miesen Vorgehen nie geäußert.
Ein weiteres Thema im Zuge des Inkrafttretens: Auskunftsansprüche gegenüber Dritten wurden abgenickt! So heißt es:
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Bereits heute gibt es einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch des Rechtsinhabers gegen denjenigen, der geistiges Eigentum verletzt (z. B. § 101a UrhG). Sehr häufig liegen die Informationen, die erforderlich sind, um den Rechtsverletzer zu identifizieren, jedoch bei Dritten (wie z.B. Internet-Providern oder Spediteuren), die selbst nicht Rechtsverletzer sind. Künftig soll der Rechtsinhaber unter bestimmten Bedingungen auch einen Auskunftsanspruch gegen diese Dritten haben. Der Rechtsinhaber soll damit die Möglichkeit erhalten, den Rechtsverletzer mit zivilrechtlichen Mitteln zu ermitteln, um so seine Rechte gerichtlich besser durchsetzen zu können. Voraussetzung für den Auskunftsanspruch ist u.a., dass der Rechtsverletzer im gewerblichen Ausmaß gehandelt hat. Ein Zugriff auf die sogenannten Vorratsdaten findet für zivilrechtliche Auskunftsansprüche nicht statt.
Und konkret? Meine Anmerkungen in eckigen Klammern:
Künftig kann M [Anmein Musikverlag] vom Acces-Provider [Anm: zB T-Online] direkt Auskunft verlangen [Anm: wenn der Verlag die IP wie auch immer erhalten hat, zB durch Fallen auf P2P-Börsen]. Voraussetzung dieses Auskunftsanspruchs ist, dass die zugrundeliegende Urheberrechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß begangen wurde. Auf diese Weise kann M eine Klage vor dem Zivilgericht auf Unterlassung oder Schadenersatz vorbereiten. Um den Verletzer zu ermitteln, muss er nicht mehr den Umweg über das Strafverfahren nehmen.
Kann der Auskunftsverpflichtete – wie der Acces-Provider im Beispiel – die begehrte Auskunft nur unter Verwendung von so genannten Verkehrsdaten der Telekommunikation erteilen, ist für die Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich. Verkehrsdaten sind Daten zu den Umständen der Kommunikation wie etwa die Zuordnung einer Nummer zu einem Anschlussinhaber oder die Zeitdauer, wann zwischen zwei Anschlüssen eine Verbindung bestand.
Habt Ihr jetzt verstanden, wann ein Internetzugangsprovider nun die IP zum Namen zuordnen und rausrücken muss?? Ich komme mit der Definition der Verkehrsdaten nicht klar.