Sonstiges

ID Medien Verlag im Rechtsstreit mit Bloggern

nicht nur mit Bloggern:
fob-marketing.de/marketing-blog…-abmahnung-fuer-verbotenen-link mein-parteibuch.com/blog/2007/04/04/link-fuer-100000-euro/
augsblog.de/2007/04/09/linkhaftung-augsblogde-abgemahnt/ 123recht.net/forum_topic.asp?topic_id=85187

alles Webseiten, die eine Abmahnung erhalten haben, weil sie auf eine andere Webseite verlinken, die – soweit habe ich es bisher kapiert – irgendwas Unfreundliches über den ID Medien Verlag berichtet. Man beruft sich dabei anscheinend auf die Mitstörerhaftung. Kann auch sein, dass es sich um das Problem hier handelt und der Verlag nun bestrebt ist, sämtliche Negativ-Informationen wie auch Links zu diesen Informationen selbst zu tilgen. Wie man sieht, haben die Bemühungen in der Vergangenheit auch gefruchtet. Mal schauen, eventuell habe ich morgen Zeit und ruf mal die Handwerkskammer in Schwerin an, was es denn mit diesem Verlag und den Handwerkern in Schwerin auf sich hat. Oder ein interessierter Journalist. Zumal man hier und da Einiges im Netz auch in Verbindung mit einer Handwerker-Seite finden kann, das von dem Verlag betrieben wird (s.u.). Sehr strange das alles, mal sehen, was davon unwahr ist. Kann ja wohl nicht angehen, dass unbescholtene Unternehmen wie dieser Verlag so eine Mühe aufwenden müssen, ihre weiße Weste rein zu halten.
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Berufungsurteil des OLG Hamburg am 15.11.2006:

…hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 5. Zivilsenat, durch den Senat nach der am 06. September 2006 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg – Zivilkammer 12 – vom 6.9.2005 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 8.7.2005 wie folgt neu gefasst wird:

Im Wege der einstweiligen Verfügung wird der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)

verboten,

die Bezeichnung „Deutsches-Handwerk.de“ und/oder die Domain „Deutsches-Handwerk.de“ und/oder die Domain „Deutsches-Handwerk.com“ und/oder die Domain „Deutsches-Handwerk.info“ für ein Internet-Portal zu verwenden, auf welchem Handwerksbetrieben die Möglichkeit zur Eintragung von Daten gegen Entgelt angeboten wird, wenn und soweit nicht gleichzeitig durch einen auf der ersten Seite des Portals im oberen Bereich der Seite ( Screen) sogleich ins Auge springenden Hinweis deutlich darauf hingewiesen wird, dass das Portal von einem privaten Anbieter und nicht von einer Handwerkskammer oder einem Zusammenschluss solcher Kammern oder einem Verband wie dem Antragsteller betrieben wird.

Die Antragsgegnerin, ein einzelkaufmännisches Unternehmen, betreibt unter der Bezeichnung „Deutsches-Handwerk.de“ ein Internetportal. Dieses ist u.a. über die Internetadressen „Deutsches-Handwerk.de“, „Deutsches-Handwerk.com“ und „Deutsches-Handwerk.info“ erreichbar. Die Antragsgegnerin ist Inhaberin der entsprechenden Domains. Das Portal bietet Interessenten die Möglichkeit, über eine Suchmaschine einen Handwerksbetrieb der jeweils gesuchten Branche in örtlicher Nähe zu finden. Außerdem werden Nachrichten, Bautips, Empfehlungen, Links u.ä. zum Thema Bau und Handwerk angeboten. Ferner ist es für den öffentlichen und privaten Bauherren möglich, über das Portal Ausschreibungen durchzuführen. Schließlich wird Handwerkern, die sich in das Portal eintragen lassen, Unterstützung im Internetmarketing angeboten ( Einzelheiten : s. Anlage Ast.2 , Rubrik „Wir über uns“ )

Über den Autor

Robert Basic

Robert Basic ist Namensgeber und Gründer von BASIC thinking und hat die Seite 2009 abgegeben. Von 2004 bis 2009 hat er über 12.000 Artikel hier veröffentlicht.

7 Kommentare

  • Noch ein Nachtschwärmer. Naja, bevor ich nun endlich auch ins Bett gehe:

    Ich glaube in deinem Beitrag hat sich ein gravierender Fehler eingeschlichen. Es ist, soweit ich das an Hand deiner Links hier beurteilen kann, NICHT der IDG Medien Verlag (oder etwa die IDG Entertainment Media GmbH, die Macwelt, PC-Welt und co. veröffentlicht) sondern ein viel obskurerer „ID Medien Verlag“ der Portale wie http://www.gewerbeauskunft.de betreibt (angeblich „Deutschlands großes Firmenverzeichnis.“ – für meine Stadt mit immerhin 75.000 Einwohnern findet es aber gerade mal 12 Betriebe).

  • jep, danke, das habe ich gerade vor 10 Minuten gefixt. IDG ist nämlich selbst mir bekannt und ich hatte mich schon gewundert, dass da was nicht stimmen kann;)

  • Hallo Robert,

    vielen Dank für Dein aufmerksames und mutiges „Wachrütteln“!

    Dass es sich in allen Fällen (speziell in meinem Fall) um den gleichen Anwalt und die ID-Medien-Verlag-Geschichte handelt, kann ich nicht bestätigen.

    Damit möchte ich vermeiden, dass Namensnennungen oder Besucherkommentare „den Quatsch noch Qätscher machen“. Will heißen, ich möchte nicht, dass meine eigenen diesbezüglichen Texte/Reaktionen von Klägerseite „persönlich“ ausgelegt werden (können), da ich bisher versuche, mir unlogisch erscheinende Vorwürfe faktisch zu erläutern, ohne Namen zu nennen und ohne jemanden persönlich anzugreifen. Gefühlsäußerungen können bei Namensnennung schnell zu neuen Problemen führen. Namensnennungen erschweren mir daher die Verdeutlichung des Problems.

    Das äußerst merkwürdige an der Abmahnsache ist, dass man für indirekte Verlinkungen auf Einträge von WebSites zur Kasse gebeten werden soll, von denen man bis zur Abmahnung noch gar nichts wusste. Wenn der erste Abmahnanwalt damit durchkommt, wird`s ziemlich düster in Deutschland.

    Mir persönlich ist bis dato zumindest noch kein Fall bekannt, bei welchem jemand durch Extrembeugung des Begriffs „Mitstörerhaftung“ (einem Begriff aus dem Wettbewerbsrecht, der meiner Auffassung nach bei Verlinkungen und indirekten Verlinkungen gar nicht greifen kann), zur Kasse gebeten wurde.

    Aber viele bezahlen vielleicht einfach, ohne die Sache zuvor anwaltlich klären zu lassen?

    Ich persönlich habe zumindest das Gefühl, dass es bei meiner Abmahnung um irgend etwas anderes geht als um die Entfernung eines Links, der über x Ecken vielleicht auf eine Firma stößt, die dort nicht erwähnt werden möchte. Ich werde das Gefühl nicht los, dass es sich hier um einen Anwaltstrick handelt. Sowas kann sich ein Mandant nicht von alleine ausgedacht haben.

    Ich kannte die Firma nicht, habe nix über sie geschrieben, habe nix über sie verlinkt und soll nun für irgendeine Unterseite einer fremden Homepage haften?

    „Na wartet, Kumpels…“

  • Frage an die Rechtsexperten. Wie würde ein indirekter Link auf die „verbotene“ Website bewertet werden? Zb Link zu einer Google Suchanfrage…