nicht nur mit Bloggern:
fob-marketing.de/marketing-blog…-abmahnung-fuer-verbotenen-link mein-parteibuch.com/blog/2007/04/04/link-fuer-100000-euro/
augsblog.de/2007/04/09/linkhaftung-augsblogde-abgemahnt/ 123recht.net/forum_topic.asp?topic_id=85187
alles Webseiten, die eine Abmahnung erhalten haben, weil sie auf eine andere Webseite verlinken, die – soweit habe ich es bisher kapiert – irgendwas Unfreundliches über den ID Medien Verlag berichtet. Man beruft sich dabei anscheinend auf die Mitstörerhaftung. Kann auch sein, dass es sich um das Problem hier handelt und der Verlag nun bestrebt ist, sämtliche Negativ-Informationen wie auch Links zu diesen Informationen selbst zu tilgen. Wie man sieht, haben die Bemühungen in der Vergangenheit auch gefruchtet. Mal schauen, eventuell habe ich morgen Zeit und ruf mal die Handwerkskammer in Schwerin an, was es denn mit diesem Verlag und den Handwerkern in Schwerin auf sich hat. Oder ein interessierter Journalist. Zumal man hier und da Einiges im Netz auch in Verbindung mit einer Handwerker-Seite finden kann, das von dem Verlag betrieben wird (s.u.). Sehr strange das alles, mal sehen, was davon unwahr ist. Kann ja wohl nicht angehen, dass unbescholtene Unternehmen wie dieser Verlag so eine Mühe aufwenden müssen, ihre weiße Weste rein zu halten.
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Berufungsurteil des OLG Hamburg am 15.11.2006:
…hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 5. Zivilsenat, durch den Senat nach der am 06. September 2006 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg – Zivilkammer 12 – vom 6.9.2005 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 8.7.2005 wie folgt neu gefasst wird:
Im Wege der einstweiligen Verfügung wird der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)
verboten,
die Bezeichnung „Deutsches-Handwerk.de“ und/oder die Domain „Deutsches-Handwerk.de“ und/oder die Domain „Deutsches-Handwerk.com“ und/oder die Domain „Deutsches-Handwerk.info“ für ein Internet-Portal zu verwenden, auf welchem Handwerksbetrieben die Möglichkeit zur Eintragung von Daten gegen Entgelt angeboten wird, wenn und soweit nicht gleichzeitig durch einen auf der ersten Seite des Portals im oberen Bereich der Seite ( Screen) sogleich ins Auge springenden Hinweis deutlich darauf hingewiesen wird, dass das Portal von einem privaten Anbieter und nicht von einer Handwerkskammer oder einem Zusammenschluss solcher Kammern oder einem Verband wie dem Antragsteller betrieben wird.
…
Die Antragsgegnerin, ein einzelkaufmännisches Unternehmen, betreibt unter der Bezeichnung „Deutsches-Handwerk.de“ ein Internetportal. Dieses ist u.a. über die Internetadressen „Deutsches-Handwerk.de“, „Deutsches-Handwerk.com“ und „Deutsches-Handwerk.info“ erreichbar. Die Antragsgegnerin ist Inhaberin der entsprechenden Domains. Das Portal bietet Interessenten die Möglichkeit, über eine Suchmaschine einen Handwerksbetrieb der jeweils gesuchten Branche in örtlicher Nähe zu finden. Außerdem werden Nachrichten, Bautips, Empfehlungen, Links u.ä. zum Thema Bau und Handwerk angeboten. Ferner ist es für den öffentlichen und privaten Bauherren möglich, über das Portal Ausschreibungen durchzuführen. Schließlich wird Handwerkern, die sich in das Portal eintragen lassen, Unterstützung im Internetmarketing angeboten ( Einzelheiten : s. Anlage Ast.2 , Rubrik „Wir über uns“ )