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Blog unter Creative Commons-Lizenz: Erst nett, dann evil?

Stefan Waidele geht das Thema Weblogs + Creative Commons an und erklärt in Ruhe, was es bedeutet, seine Beiträge darunter zu veröffentlichen: Kreatives Schaffen durch Teilen

Gauner und Betrüger
Eine Frage wird dort nicht geklärt: Könnte ich einfach so meine Lizenz wieder ändern und damit die Leute quasi fast schon bösartig hereinlegen, die den Content bereits in der einen oder anderen Form bei sich eingebunden haben? Nach dem Motto „das ist gestohlen“, denn wie will man das schon nachweisen, wann welche Lizenzbedingung vor einem Jahr bei mir gültig war?

Creative Commons: Was will der Richter damit?
Weitere Frage: Welche Gültigkeit hat das Einbinden der CC-Lizenz auf seinem Weblog im deutschen Recht? Greift da nicht sowieso das Urheberrecht, zumal der Richter kein „eigens kreiertes Sonderrecht“ kennt, das nicht in den Gesetzestexten steht?

Über den Autor

Robert Basic

Robert Basic ist Namensgeber und Gründer von BASIC thinking und hat die Seite 2009 abgegeben. Von 2004 bis 2009 hat er über 12.000 Artikel hier veröffentlicht.

10 Kommentare

  • Ich denke, wenn Du es darauf anlegen würdest, kommt es immer darauf an, wieviel von Deinem Text eingebunden wurde und ab wann ein Richter auf „Schöpferische Eigenhöhe“ erkennt und es existiert ja auch das Zitatrecht.

  • Blog Case Study – Dokumentation eigener Erfahrungen

    Wer die Früchte seiner Arbeit ernten will, sollte genau wissen, warum seine Pfanze so gut gewachsen ist. So manche Erfahrung wird erst ersichtlich, wenn man die eigenen Erfahrungen schriftlich dokumentiert. Wer ein Weblog beginnt, legt meist einf…

  • Eigentlich kannst Du die Lizenz nicht zurückziehen. Wer die Inhalte kopiert hat, als sie noch unter der CC-Lizenz standen, kann sie auch weiterhin kopieren. Du kannst nur keinen weiteren Leuten mehr diese Lizenz einräumen.

    Die Nachweisbarkeit ist dann wieder eine ganz andere Frage….

    Die CC-Lizenzen gibt es auch für den deutschen Rechtsraum, von daher müssten sie auch hier gültig sein. Du gibst ja nicht Dein Urheberrecht auf (das geht in Deutschland wirklich nicht), Du erlaubst nur anderen Menschen Deinen Inhalt zu nutzen.

  • Gute Fragen.
    Bin zwar kein Anwalt, aber 1-2 Jahr groklaw.org lesen hinterlassen dann doch Spuren 🙂

    zu Creative Commons: Was will der Richter damit?

    Das Urheberrecht gilt. CC (und GPL und andere) sind Lizenzen, also Verträge die auf dem Urheberrecht aufbauen. So wie Sony bestimmen darf, wie ihre CDs kopiert und gesampled werden dürfen (nämlich nur „mit freundlicher Genehmigung“…$$$), dürfen das freie Künstler auch. Es handelt sich hier nicht um „Sonderrecht“ sondern um ein Vertragsangebot, das durch das Kopieren angenommen wird.

    Da laut Urhebergesetz das Kopieren ja gar nicht erlaubt ist, steht der „Kopierer“ vor der Wahl: Entweder hat er den Lizenzvertrag (CC/GPL/MS-Eula/…) gebrochen (also ist er schuldig) oder er hat das Urheberrecht gebrochen (also schuldig. Und die Filmindustrie zeigt ja sehr eindrücklich, welche Konsequenzen das haben kann…)

    Die GPL ist übrigens in Deutschland vor Gericht bestätigt worden.
    Die CC hatte in den Niederlanden ihren ersten erfolgreichen Test vor Gericht.

    Und gegen Gauner und Betrüger, die die Lizenz nachträglich ändern hilft wahrscheinlich nur die „Öffentlichkeit“. Also Zeugen oder die „Wayback-machine“.

  • Soweit wie ich das bis jetzt verstanden habe, kann die CC nicht widerrufen werden. Einmal erteilt gilt die eben. Ich kann allerdings den selben Content auch anderweitig verbreiten, also als Urheber auch kommerziell verwerten. Der „Verbraucher“ hat dann eben die Wahl, welches Lizenzangebot er nutzen möchte. Außerdem muss man ja beim Verwerten von CC-lizensiertem Material eben diese Lizenz auch benennen, somit dürfte ein nachträgliches Entziehen imho ins Leere laufen.

  • Es gibt Entscheidungen deutscher Gerichte, in denen die GPL als auch in Deutschland wirksam angesehen worden ist:

    LG München I
    Urteil vom 02.04.2004
    Az.: 21 O 6123/04

    http://www.ifross.de/ifross_html/eVWelte.pdf

    diese einstweilige Verfügung wurde bestätigt durch:

    LG München I
    Urteil vom 19.05.2004
    Az.: 21 O 6123/04

    http://www.jbb.de/html/?page=news&id=32
    http://www.jbb.de/urteil_lg_muenchen_gpl.pdf

    Landgericht Berlin
    Beschluss vom 21. Februar 2006
    Az.: 16 O 134/06

    http://www.ifross.de/Fremdartikel/LG%20Berlin%20GPL-Entscheidung21.2.06.pdf